Künstliche Intelligenz wird in allen Bereichen des Lebens wichtiger. Sie hilft längst schon nicht nur mehr bei der Wettervorhersage, sondern ist tief verankert in vielen Branchen. Immer häufiger wirkt KI auch maßgeblich bei Erfindungen und Gründungen von Firmen mit. Doch kann „die KI“ tatsächlich Erfinder im Sinne des Gesetzes sein?
Es geht um DABUS, eine amerikanische KI, die im Rahmen einer Patentanmeldung für einen Lebensmittel- und Getränkebehälter als Erfinder angegeben werden sollte. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sah dies als nicht möglich an, denn Erfinder könne nur eine natürliche Person sein, nicht aber eine Künstliche Intelligenz selbst.
Der Gründer von DABUS, Stephen Thaler, legte gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) ein. Auch fügte er in einem Hilfsantrag hinzu, man könne die Erfinderbezeichnung ergänzen. Er schlug die Formulierung, „Stephen Thaler, der die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren“ vor.
Das Bundespatentgericht (BPatG) ließ dies als mögliche Benennung des Erfinders im Sinne der Benennung gemäß § 7 Abs. 2 PatV zu. Dem DPMA wurde auferlegt, dem Antrag des DABUS-Gründers zuzustimmen.
Gegen die Entscheidung des BPatG wandte sich anschließend die Präsidentin des DPMA mit einer Beschwerde an den BGH. Dieser bestätigte aber die Entscheidung des BPatG.
Gleichwohl erkannte der BGH jedoch an, dass „Erfinder“ zunächst nur eine natürliche Person sein könne.
„Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt“
BGH: Beschl. v. 11.06.2024, Az. X ZB 5/22
Damit schließt der BGH sich der Einschätzung des Europäischen Patentamtes sowie etwa Gerichten in Großbritannien, den USA oder Australien an. Eine andere Einschätzung hat bisher lediglich Südafrika, wo DABUS in diesem Fall als Erfinder eingetragen werden konnte.
Der zehnte Senat des Bundesgerichtshofs wies in seinem Beschluss darauf hin, dass nach Einschätzung des BGH eine Erfindung jedenfalls auch menschlichen Handelns bedürfe. Künstliche Intelligenz sei folglich (noch) nicht dazu in der Lage, völlig eigenständig Dinge zu erfinden, geschweige denn, selbst als Erfinder patentiert zu werden. Gleichwohl komme es auf Art und Intensität des menschlichen Beitrages zur Erfindung nicht an.
Die Stellung als Erfinder sei „nicht nur das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre“. Auch rechtliche Beziehungen seien davon erfasst.
Aus dem von Thaler angegebenen Zusatz ergebe sich jedoch, „dass DABUS nicht als Miterfinder angegeben wird, sondern nur als Mittel“, so der Senat. Als Erfinder sei demnach eindeutig Thaler selbst benannt.