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Jura Mythen: Der Lehrer beendet die Stunde

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Die Schule soll auf das spätere berufliche wie auch private Leben vorbereiten. Dabei gilt in Deutschland eine Schulpflicht. Befreiungen von dieser sind nur in seltenen Fällen möglich. Aber was dürfen Lehrer eigentlich für pädagogische Maßnahmen ergreifen?

Die Schulpflicht

Für alle in Deutschland lebenden Kinder gilt eine Schulpflicht. Diese beginnt in der Regel mit dem sechsten Lebensjahr.

Kinder sind demnach verpflichtet, eine Schule zu besuchen. Eine Ausnahme in Form von Hausunterricht ist nur bei Vorliegen einer seelischen oder körperlichen Krankheit oder im Rahmen des Mutterschutzes möglich.

Erziehungsauftrag der Schule

Neben der Vermittlung von Wissen erfüllt die Schule auch einen Erziehungsauftrag. So sollen Kinder zu selbstständigen, kritisch denkenden und demokratischen Bürger*innen erzogen werden.

Dieser Erziehungsauftrag soll durch die Lehrer umgesetzt werden.

Regelverstöße

Um Regelverstöße zu sanktionieren, werden immer wieder Strafen gegen einzelne Schüler*innen oder auch gegen ganze Gruppen, etwa in Form von Klassenverbänden verhängt.

Doch nicht immer sind solche Sanktionierungen zulässig.

Strafarbeiten

So sind Strafarbeiten nur zulässig, wenn sie auch tatsächlich zum Regelverstoß passen und eine Einsicht des Betroffenen herbeizuführen vermögen. Auch dürfen sie nicht entwürdigend sein und den Betroffenen vorführen.

Überziehen der Unterrichtslänge

Grundstzlich ist die Dauer einer Unterrichtsstunde sowie der Beginn und das Ende des Unterrichts im Stundenplan geregelt. Nicht selten kommt es aber zum bekannten Satz „Der Lehrer beendet die Stunde.“

Pädagogisches Ermessen

Ob ein solches Überziehen der Unterrichtslänge zulässig ist, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. So sollen grundsätzlich die vorgegebenen End- und Pausenzeiten eingehalten werden. Jedoch steht Lehrern ein diesbezügliches pädagogisches Ermessen zu. Sie können also überziehen und die Pausen verkürzen, wenn sie dies ihren Schüler*innen gegenüber für zumutbar halten.

Smartphone eingesammelt

Auch die Nutzung von Handy und Smartphones an Schulen und während des Unterrichts stellt ein wachsendes Ärgernis an vielen Schulen dar. 

Regelungen in der Schulordnung

Wird durch die Nutzung der Unterricht beeinträchtigt, ist die Lehrkraft berechtigt, das entsprechende Gerät einzusammeln. Wie lange es dann einbehalten werden darf, lässt sich jedoch nicht pauschalisieren. Vielmehr sind entsprechende Regeln von jeder Schule selbst im Rahmen der Schulordnung zu treffen.

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notar · Steuerberater

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