Die Schule soll auf das spätere berufliche wie auch private Leben vorbereiten. Dabei gilt in Deutschland eine Schulpflicht. Befreiungen von dieser sind nur in seltenen Fällen möglich. Aber was dürfen Lehrer eigentlich für pädagogische Maßnahmen ergreifen?
Für alle in Deutschland lebenden Kinder gilt eine Schulpflicht. Diese beginnt in der Regel mit dem sechsten Lebensjahr.
Kinder sind demnach verpflichtet, eine Schule zu besuchen. Eine Ausnahme in Form von Hausunterricht ist nur bei Vorliegen einer seelischen oder körperlichen Krankheit oder im Rahmen des Mutterschutzes möglich.
Neben der Vermittlung von Wissen erfüllt die Schule auch einen Erziehungsauftrag. So sollen Kinder zu selbstständigen, kritisch denkenden und demokratischen Bürger*innen erzogen werden.
Dieser Erziehungsauftrag soll durch die Lehrer umgesetzt werden.
Um Regelverstöße zu sanktionieren, werden immer wieder Strafen gegen einzelne Schüler*innen oder auch gegen ganze Gruppen, etwa in Form von Klassenverbänden verhängt.
Doch nicht immer sind solche Sanktionierungen zulässig.
So sind Strafarbeiten nur zulässig, wenn sie auch tatsächlich zum Regelverstoß passen und eine Einsicht des Betroffenen herbeizuführen vermögen. Auch dürfen sie nicht entwürdigend sein und den Betroffenen vorführen.
Grundstzlich ist die Dauer einer Unterrichtsstunde sowie der Beginn und das Ende des Unterrichts im Stundenplan geregelt. Nicht selten kommt es aber zum bekannten Satz „Der Lehrer beendet die Stunde.“
Ob ein solches Überziehen der Unterrichtslänge zulässig ist, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. So sollen grundsätzlich die vorgegebenen End- und Pausenzeiten eingehalten werden. Jedoch steht Lehrern ein diesbezügliches pädagogisches Ermessen zu. Sie können also überziehen und die Pausen verkürzen, wenn sie dies ihren Schüler*innen gegenüber für zumutbar halten.
Auch die Nutzung von Handy und Smartphones an Schulen und während des Unterrichts stellt ein wachsendes Ärgernis an vielen Schulen dar.
Wird durch die Nutzung der Unterricht beeinträchtigt, ist die Lehrkraft berechtigt, das entsprechende Gerät einzusammeln. Wie lange es dann einbehalten werden darf, lässt sich jedoch nicht pauschalisieren. Vielmehr sind entsprechende Regeln von jeder Schule selbst im Rahmen der Schulordnung zu treffen.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema oder sonstige rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und / oder Rechtsanwälte und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.
Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notar · Steuerberater
Ihre Steuerberater in Essen