Junge Erwachsene grölen ausländerfeindliche Parolen auf einer Feier. Rechtfertigt dies, die Namen der Beteiligten zu veröffentlichen?

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Nach einem Video, das am Pfingstwochenende im Sylter Pony aufgenommen wurde, war die Empörung bundesweit groß - zu sehen waren einige junge erwachsene, welche zu dem Lied „L’amour toujours“ „Ausländer raus“ und die Nazi Parole „Deutschland den Deutschen“ grölten. In den sozialen Medien dauerte es nur kurze Zeit, bis sich die Gesichter der Beteiligten samt Namen weit verbreiteten. Auch etwa die BILD Zeitung zeigte die Bilder der Beteiligten unzensiert. Wie ist die Rechtslage bei derlei Fällen?

Wann kann das Veröffentlichen rechtlich in Ordnung sein?

Grundsätzlich besteht in Deutschland das „Recht am eigenen Bild“, welches ein Fall des „Allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ darstellt. Dieses wiederum ergibt sich aus Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG.

Dass es grundsätzlich vor dem Veröffentlichen der Gesichter anderer Menschen einer Einwilligung bedarf, ergibt sich auch aus § 22 KunstUrhG. Hieran haben sich nicht nur die Presse sondern auch selbsternannte Investigativjournalisten auf Instagram, TikTok, Telegram und co. zu halten. 

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Eine Ausnahme von der notwendigen Einwilligung liegt gem. § 23 KunstUrhG etwa dann vor, wenn es sich bei dem veröffentlichten Inhalt um ein Bildnis aus dem Bereiche der „Zeitgeschichte“ handelt. Dies kann jedoch nur angenommen werden, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen überwiegt - der BGH statuiert: eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten einerseits und den Rechten der Presse andererseits sei erforderlich.

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Berichterstattung im Zuge des Videos

Selbst wenn im Falle des Videos aus dem Pony Club auf Sylt ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen werden würde, rechtfertigt dies noch lange nicht die Berichterstattung, in der Teilweise Begriffe wie „Nazi-Schnösel“ kreiert wurden. Auch ist ein zu Gunsten der Beteiligten ausfallendes Ergebnis der Abwägung ist jedoch denkbar. Dies könnte sich daraus ergeben, dass keiner der Beteiligten bewusst in der Öffentlichkeit stand, die Gesänge nicht vor breiter Öffentlichkeit stattfanden und dass die Veröffentlichung der Gesichter drastische Vorverurteilung nach sich zieht. Die Berichterstattung wäre demnach nicht rechtmäßig gewesen. 

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Namensnennung

Jedenfalls kann mit großer Sicherheit angenommen werden, dass die Namensnennung und -verbreitung unzulässig ist. Die Personen, die alle nicht in der Öffentlichkeit stehen, sind insoweit jedenfalls vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt. Unklar ist indes, wie eine Entschädigung (Schadensersatz) in solchen Fällen aussehen kann. Üblicherweise soll hier eine sogenannte „Naturalrestitution“ stattfinden.

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Hierbei soll durch die „Wiedergutmachung“ der Zustand wiederhergestellt, der vor der Schädigung bestand - der Veröffentlichung der Namen also. Lediglich der Widerruf solcher Meldungen wie der der Namen ist üblicherweise nicht gerade befriedigend genug für die Geschädigten, denn ein solcher erfährt nicht dieselbe Aufmerksamkeit wie die Veröffentlichung selbst.

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