Bereits in einem unserer letzten Beiträge informierten wir Sie ausführlich über das zum 01. Mai 2023 deutschlandweit eingeführte 49-Euro-Ticket. Aufgrund vielfacher Rückfragen möchten wir heute auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Deutschlandtickets zurückkommen, wenn dessen Kosten ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen werden.
Das Deutschlandticket wird ab dem 01. Mai 2023 bundesweit in allen Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs gültig sein und kann bereits zum heutigen Zeitpunkt an Ticketverkaufsstellen der Deutschen Bahn sowie der lokalen Verkehrsunternehmen erworben werden. Die Gültigkeit erstreckt sich stets auf einen Kalendermonat.
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Kosten wird das Deutschlandticket monatlich 49 Euro. Es handelt sich um ein Abonnement, das jeweils bis zum 10. eines jeden Monats kündbar ist. Soll das Deutschlandticket zum 01. Juli 2023 erfolgen, muss die Kündigung also bis zum 10. Juni 2023 ausgesprochen werden!
Gewähren Arbeitgeber*innen einen Zuschuss zu einem Monatsticket oder übernehmen dieses sogar ganz, handelt es sich grundsätzlich um Arbeitslohn, der als solcher für Arbeitnehmer*innen steuerpflichtig ist. Indes kann das Deutschlandticket in einigen Fällen auch für Arbeitgebende wie auch Arbeitnehmende steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.
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Etwas anderes kann im Falle des neu eingeführten Deutschlandtickets zunächst gelten, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer*innen das Ticket als Fahrtkostenzuschuss zur Zurücklegung der Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewährt. Arbeitnehmer*innen kaufen das Ticket dann selbst.
Das Ticket bleibt dann gemäß § 3 Nr. 15 EstG für Arbeitgebende wie auch Arbeitnehmende auch bei überwiegend privater Nutzung steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist dabei, dass das Ticket zusätzlich zum ohnehin bezogenen Gehalt gewährt wird und ausschließlich im Regionalverkehr, nicht aber im Fernverkehr gültig ist. Allerdings gilt es zu beachten, dass die entsprechend vom Arbeitgeber übernommenen Zuschüsse auf der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen werden und von einer etwaig im Rahmen der Steuererklärung anzusetzenden Entfernungspauschale abgezogen werden.
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Eine Alternative kann darin liegen, das Ticket als Sachbezug zu gewähren. Hierzu schließt der Arbeitgebende in aller Regel einen Rahmenvertrag mit dem lokalen Verkehrsunternehmen, nach dem Jobtickets zu einem ermäßigten Preis erworben werden können. Diese sind dann bis zu einer Freigrenze von 50 Euro steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Achtung! Bei der 50-Euro Grenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine tatsächliche Begrenzung. Wird ein Sachbezug in Höhe von 50,01 Euro gewährt, ist dieser wegen Überschreitung der Freigrenze in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Im Falle des Deutschlandtickets wird auch bei voller Kostenübernahme des Arbeitgebers die 50-Euro-Grenze nicht überschritten, so dass der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, soweit dem Arbeitnehmer keine weiteren Sachbezüge gewährt werden.
Erfolgt die Gewährung des Deutschlandtickets als Zuschuss im Rahmen einer Erstattung gemäß § 3 Nr. 15 EstG, kann diese mit monatlichen Sachbezügen bis zu 50 Euro kombiniert werden.
Soll das Deutschlandticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, kann eine Entgeltumwandlung in Betracht kommen. In diesem Fall wird das Deutschlandticket in voller Höhe, d.h. mit 49 Euro, vom Arbeitnehmenden aus dessen Bruttogehalt bezahlt.
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Arbeitgeber*innen haben dann die Möglichkeit, diesen Betrag pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Im Gegenzug haben sie die Sozialversicherungsbeiträge von rund 21 Prozent auf den entsprechenden Betrag nicht zu entrichten, so dass die Pauschalversteuerung nur eine geringe Mehrbelastung darstellt. Für den Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass auch er auf den Preis des Deutschlandtickets keine Steuern und Sozialabgaben entrichten muss.
Das neu eingeführte Deutschlandticket dürfte für Viele, die regelmäßig den öffentlichen Nahverkehr nutzen und bislang bereits Abonnent*innen einer Monatskarte waren, eine deutliche finanzielle Entlastung begründen. Zugleich dürfte die Attraktivität öffentlicher Verkehrsmittel durch das deutschlandweit gültige Ticket gesteigert werden.
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Für Arbeitgeber*innen gibt es vielfältige Möglichkeiten, sich an den Ticketkosten ihrer Mitarbeiter*innen ganz oder teilweise zu beteiligen. Welche Möglichkeit sich dabei als die sinnvollste darstellt, wird jeweils im Einzelfall anhand der konkreten Gehalts- und Unternehmensstruktur zu bestimmen sein. Gerne beraten wir Sie hierzu und zu allen weiteren Fragen.
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