Wie jedes Jahr treten auch zum 01.01.2022 wieder zahlreiche gesetzliche Neuregelungen in Kraft. Welche dies konkret sind, haben wir in dem folgenden Beitrag für Sie zusammengestellt (Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw52-gesetzesaenderungen-2022-873832).
Erhöhter Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 9,60 auf 9,82 Euro. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020 und wurde mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossen.
Der Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer:innen in Deutschland. Ausgenommen sind beispielsweise Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten, Auszubildende sowie Praktikant:innen, die ein verpflichtendes Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten.
Auch einige Branchenmindestlöhne steigen.
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Azubi Mindestlohn
Auch für Auszubildende (Azubis) steigt die Mindestvergütung. Die Mindestausbildungsvergütung ist seit 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Wer ab dem 1. Januar 2022 eine Ausbildung beginnt, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 585 Euro (2021: 550 Euro) monatlich. Für das 2. Lehrjahr steigt die Vergütung um 18 Prozent (690 Euro) und im 3. Ausbildungsjahr um 35 Prozent (790 Euro).
Ist der/die Arbeitgeber:in tarifgebunden, gilt die tarifvertraglich vereinbarte Höhe der Ausbildungsvergütung. Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende,
- die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden und
- deren Ausbildung ab dem 1. Januar 2020 begonnen hat.
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Höheres Wohngeld
Mehr Geld gibt es auch für fast alle Wohngeldempfänger:innen sowie rund 30.000 Haushalte, die 2022 erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch haben. Das Wohngeld wird nach der Wohngeldreform von 2020 zum 1. Januar 2022 zum ersten Mal automatisch an die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst. Die regelmäßige Anpassung des Wohngelds erfolgt alle zwei Jahre.
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach
- Haushaltsgröße,
- Einkommen und
- Miete beziehungsweise Belastung.
Wohngeld können auch Eigentümer beantragen, die ihre Wohnung selbst nutzen.
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Neue Beitragsbemessungsgrenze
Aufgrund der Corona-Pandemie sinken 2022 die Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben in den alten Bundesländern von 7.100 Euro im Monat auf 7.050 Euro (84.600 Euro/Jahr). Die Grundlage hierfür ist die sogenannte Lohnzuwachsrate West. Sie lag im Jahr 2020 bei -0,34 Prozent.
In den neuen Bundesländern hingegen steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 6.700 Euro auf 6.750 Euro (81.000 Euro/Jahr). Die Grundlage hierfür bildet das Rentenüberleitungsabschlussgesetz.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Grenzen für die Beitragsbemessung 2022 bei 8.650 Euro im Monat (West), also 103.800 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 8.350 Euro pro Monat (100.200 Euro im Jahr).