Es klingt wie ein Krimi im Fernsehen: über ein geheimes Rechenzentrum in einem ehemaligen Nato-Bunker wickelten anonyme Täter Drogengeschäfte, Auftragsmorde und Waffendeals ab. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun in einem aufsehenerregenden Fall mit der Strafbarkeit der Betreiber des Rechenzentrums zu befassen.
Der Sachverhalt hinter der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs könnte auf den ersten Blick einer Krimiserie entspringen.
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Insgesamt sieben Männer und eine Frau richteten in einem ehemaligen Nato-Bunker in Traben-Trabach 2014 ein geheimes, vor staatlichem Zugriff geschütztes Rechenzentrum mit entsprechender IT-Infrastruktur ein. Dieses wurde von anonymen Tätern zwischen 2014 und 2019 für rund 250.000 Straftaten im Wert von mehreren Millionen Euro genutzt.
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Als die Sache aufflog, wurden die Betreiber des Rechenzentrums wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB zu Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil legten die Angeklagten wie auch die Staatsanwaltschaft Revision ein.
In einer aufsehenerregenden Entscheidung bestätigten die Richter des Bundesgerichtshofs nun in weiten Teilen die vorangegangene Verurteilungen des Landgerichts Trier.
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So führte das Gericht aus, die Täter hätten zwar die konkreten Taten nicht gekannt. Jedoch stünde fest, dass ihnen generell bewusst war, dass auf dem von ihnen betriebenen Rechenzentrum illegale Dienste gehostet würden.
Dieses Wissen reiche für eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung aus.
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Jedoch schlossen sich die Karlsruher Bundesrichter des Ansicht des Landgerichts Trier an und lehnten eine weitergehende Strafbarkeit wegen Beihilfe zu den begangenen Straftaten ab und bestätigte insoweit den erfolgten Teilfreispruch. Denn für eine Beihilfe sei eine weitergehende Kenntnis und Billigung der einzelnen begangenen Straftaten erforderlich, die den Angeklagten im konkreten Fall gerade nicht nachzuweisen gewesen sei.
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Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht die unterschiedlichen Maßstäbe, die an den Nachweis des Vorsatzes bei unterschiedlichen Beteiligungsformen zu stellen sind. So reicht die generelle Kenntnis, dass Straftaten begangen werden, für die Annahme einer Beihilfestrafbarkeit gerade nicht aus.
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