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IT-Recht 2023: Ton von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Wir haben schon im Jahr 2020 darüber berichtet, ob und wie Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Prozess zulässig sein können. Das damals besprochene Urteil beruhte noch auf dem alten Bundesdatenschutzgesetz. Durch die mittlerweile in Kraft getretene und schon breit besprochene Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") ändert sich die Rechtslage hinsichtlich der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen zwar nur marginal. Jedoch bleiben rechtliche Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen in Prozessen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bezog zu der Frage der Verwertbarkeit nun Stellung (Az.: Sa 624/22).

Beweisverwertungsverbote

Nicht jeder erlangte Beweis darf auch im Prozess verwertet werden. Dies entspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Sobald eine private Person oder der Staat selbst gegen Gesetze verstößt, um einen Beweis zu erlangen, reiht sich die Frage ein, wie Gerichte mit diesen Beweisen umgehen sollten. Beweisverwertungsverbote spielen in jeder Verfahrensordnung eine Rolle, am stärksten aber im Strafprozessrecht; wohl wegen der Tragweite und Auswirkungen strafrechtlicher Entscheidungen. Es existieren zahlreiche Beweisverwertungsverbote, sowohl geschrieben als auch ungeschrieben. Am häufigsten sind die folgenden Verstöße bei Beweiserhebungen:

  • Eingriff in das Recht des eigenen Bildes,
  • Eingriff in das Recht am eigenen Wort,
  • Verstöße gegen prozessuale Belehrungspflichten,
  • Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte,
  • Verstöße gegen das Datenschutzrecht.

Zu den genannten Fallgruppen hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung gebildet (siehe etwa zum Überblick unseren Beitrag über die Beweiserhebung im Strafprozess). Grundsätzlich gilt aber, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall von den Gerichten vorzunehmen ist: Das Interesse, den Beweis zu verwerten, also die Objektivität und Richtigkeit eines gerichtlichen Verfahrens, streitet gegen das jeweilige gesetzliche Verbot, das die Erhebung des Beweises verbietet. 

Der Sachverhalt

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste sich in diesem Zusammenhang mit folgendem Fall befassen:

Der Kläger und der Beklagte sind bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Der Kläger fuhr am 16.02.2021 gegen sieben Uhr mit seinem VW Transporter auf einen städtischen Parkplatz. Kurz darauf stellte auch sein Kollege, der spätere Beklagte, sein Fahrzeug direkt neben dem VW Transporter ab. 

Als der Kläger zwei Stunden später, um neun Uhr, zu seinem Transporter zurückkehrte, fand er die Beifahrer- und die Schiebetür zerkratzt auf. Der Kläger behauptete, sein Kollege habe den VW mutmaßlich zerkratzt. Dafür verlangte er über 1.700 Euro Schadensersatz. Als Beweis führte er eine Dashcam an, die er in seinem Fahrzeug angebracht hatte. Diese hatte zwar nicht den Vorgang bildlich festgehalten. Der Kläger war jedoch der Ansicht, man könne über die Tonspur erkennen, dass sein Kollege den Transporter zerkratzt habe. 

Der Beklagte bestreitet, das Fahrzeug zerkratzt zu haben. Die Tonspuren, die von der Dashcam festgehalten wurden, könnten auch seine Schritte über den gefrorenen Boden aufgezeichnet haben. Außerdem widersprach er der Verwertung der Aufnahme an sich. Diese habe in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise anlasslos Bild- und Tonaufnahmen gemacht, sobald im Umfeld des VW Transporters eine Bewegung auftrete.

Dashcamaufnahmen = Verstoß gegen DSGVO?

Artikel 6 DSGVO regelt die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Die automatisierte Aufnahme von Bild- und Tondateien von Personen, die sich in naher Umgebung des Fahrzeugs aufhalten, stellt eine Verarbeitung dar. Die Vorschrift zählt die Möglichkeiten auf, unter denen die Verarbeitung rechtmäßig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die

  • betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat,
  • Verarbeitung Teil eines Vertrages ist,
  • Verarbeitung durch eine rechtliche Verpflichtung diktiert ist, 
  • Verarbeitung für den Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen,
  • Verarbeitung dafür erforderlich ist, eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, zu erfüllen,
  • Verarbeitung zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht der Schutz der personenbezogenen Daten im Einzelfall überwiegt.

Argumentiert wird, dass Dashcam-Aufnahmen zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen notwendig sind: Etwa bei einem Verkehrsunfall um Haftungsquoten ordnungsgemäß zu berechnen. 

LArbG Düsseldorf: Interessenabwägung

Die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf stellte fest, dass die anlasslose Aufzeichnung mittels einer Dashcam gegen die DSGVO verstoße. Das führe allerdings nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Aufnahmen - es müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf führe der Verstoß gegen die DSGVO nicht zu einem Beweisverwertungsverbot für die Dashcam-Aufnahme. Das liege vor allem wegen des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Sachbeschädigung, an dessen Aufklärung ein erhebliches Interesse bestehe. 

LArbG Düsseldorf: Im Fall aber Vergleich

Im konkreten Fall musste die Kammer jedoch nicht mehr aufklären, ob die Fahrertür vom Beklagten zerkratzt wurde, weil sich die Parteien vorher gütig einigten. Daher wurde der Prozess nicht mit Hilfe der Beweiswürdigung zu Ende gebracht.

Fazit

Die Richter*innen in Düsseldorf haben die Rechte von Dashcam-Nutzer*innen gestärkt. Allerdings erging die Entscheidung im Kontext mit einer eventuellen Straftat, die in die Interessenabwägung eingeflossen ist. Damit bleiben viele Rechtsfragen, etwa die Nutzung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei Verkehrsunfällen, vorläufig noch ungeklärt.

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Bei weiteren Fragen zum Thema IT- und Datenschutzrecht oder auch Verkehrsrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

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