Ein aktuelles Urteil des Landgerichts München hat jüngst eine Abmahnwelle im Zusammenhang mit der Nutzung von so genannten "Google Fonts" verursacht. Aber was steckt dahinter und was kann ich als Betroffene:r einer Abmahnung tun?
Der US-amerikanische Konzern Google stellt über Google Fonts zahlreiche Schriftarten kostenlos für jedermann zur Nutzung zur Verfügung. Dies ist insbesondere für Webseitenbetreiber attraktiv. Dabei ist für sie ein wichtiges Argument, dass die Nutzung der GoogleFonts frei von Lizenzgebühren ist. Ein Nachteil ist jedoch die Serververbindung zu Google LLC in den USA, von wo aus Schriften nachgeladen werden.
Dieser Nachteil besteht zumindest dann, wenn die Schriften online eingebunden und nicht zuvor heruntergeladen und auf dem eigenen Webserver bereitgestellt werden.
Denn die IP-Adresse des Webseitennutzers wird an Google in die USA übertragen. Die USA sind allerdings nicht nur kein EU-Land: Sie werden in Sachen Datenschutz als unsicherer Drittstaat betrachtet.
Schon gewusst? Google Bewertungen: Auch scharfe Kritik erlaubt!
Das Landgericht München hat nun entschieden, dass die Weitergabe der IP-Adresse des Webseitenbesuchers im Zusammenhang mit Google Fonts durch den Seitenbetreiber ohne Einverständnis des/der Betroffenen eine Verletzung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung darstellt. Dem klagenden Webseitennutzer wurde daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zugesprochen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Das Landgericht sah für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Rechtfertigungsgrund. Ein berechtigtes Interesse der beklagten Websitebetreiberin i.S.d. Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutz-Grundverordnung lag nicht vor, da Google Fonts gerade auch genutzt werden können, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfindet.
Schon gewusst? Google Analytics: Anonymisierung der übermittelten IP-Adressen verpflichtend!
Das Urteil hat zu zahlreichen Schadensersatzforderungen gegen Websitebetreiber:innen geführt, die Google Fonts nutzen. Diese enthalten in der Regel die Aufforderung, 100 Euro (oder mehr) zu bezahlen, weil eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliege und ein erhebliches „Unwohlsein“ bestehe. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte sich zeitnah an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Datenschutz- oder IT-Recht wenden und mit diesem das weitere Vorgehen besprechen. Denn nicht immer sind entsprechende Schadensersatzforderungen auch berechtigt.
Sie haben bereits eine Abmahnung wegen der Nutzung von Google Fonts erhalten? Unsere Rechtsanwälte für IT- und Datenschutzrecht in Essen helfen Ihnen gerne weiter!
So ist nicht ausgeschlossen, dass Webseiten-Nutzer:innen Homepages mit eingebundenen Google Fonts vorsätzlich besuchen, um im Anschluss Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall dürften entsprechende Forderungen aber als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sein.
Schon gewusst? Besteuerung von Werbung bei Google!
Wer auf seiner Website Google Fonts nutzt, indem die Schriften online eingebunden werden, sollte besser auf die Google Fonts verzichten oder diese zumindest zuvor herunterladen und auf dem eigenen Webserver bereitstellen. Auch sollte die eigene Webseite rechtlich geprüft werden, um berechtigte oder unberechtigte Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
Bei weiteren Fragen zum Thema IT- und Datenschutzrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für IT- und Datenschutzrecht in Essen