Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich mit der Frage nach der Wirksamkeit einer über das Internet in einem anderen Land geschlossenen Ehe befasst. Das Ergebnis gibt insbesondere Aufschluss darüber, ob es auf den Ort der Abgabe oder auf den des Eingangs der Erklärung des Heiratswilligen ankommt.
Was war geschehen? Zwei nigerianische Staatsbürger hatten in Deutschland ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“. Dies ist laut § 9 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) der Fall, wenn eine Person „sich unter Umständen (an einem Ort) aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt“.
Aus Deutschland heraus gingen die beiden nigerianischen Staatsbürger eine Eheschließung vor einem amerikanischen Standesamt im US Bundesstaat Utah ein. Während der Eheschließung waren die beiden per Videotelefonie zugeschaltet, sodass sie beide über die Bild- und Tonübertragung ihre Erklärungen abgeben konnten. Nach der Verehelichung bekamen sie eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille.
Als eine deutsche Meldebehörde die Eheschließung dann jedoch für unwirksam hielt, beantragten die beiden einen neuen Termin bei einem deutschen Standesamt. Aufgrund dieser Anfrage wandte sich das zuständige Standesamt an das örtliche Amtsgericht; es hatte Bedenken, dass die in Utah vollzogene Eheschließung einer erneuten Eheschließung in Deutschland im Wege stehe.
Das Amtsgericht widersprach den Bedenken des Standesamts. Die „erneute“ Eheschließung sei unproblematisch da Verehelichung in Utah unwirksam gewesen sei. Auch in höherer Instanz, beim Oberlandesgericht, kam man zu diesem Ergebnis. Daraufhin legte das Standesamt eine Rechtsbeschwerde ein und der Fall kam zum BGH.
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts.
Nach deutschem Recht (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) ist die Eheschließung an klare formale Vorgaben gebunden: Sie muss persönlich und in gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten erfolgen. Für Eheschließungen im Ausland kann jedoch das dort geltende, möglicherweise weniger strenge Recht maßgeblich sein.
Im Fokus steht dabei der Ort, an dem die Erklärungen abgegeben werden. Sobald eine Erklärung in Deutschland erfolgt, greift das deutsche Recht, auch wenn andere Teile der Trauung im Ausland stattfinden. Eine Missachtung der deutschen Formvorschriften führt zur Unwirksamkeit der Ehe, etwa bei einer Online-Trauung vor einer ausländischen Behörde.
In diesem Fall wurden die Erklärungen in Deutschland abgegeben, weshalb die inländische Form hätte eingehalten werden müssen. Da dies unterblieb, bleibt die Ehe unwirksam und steht einer erneuten Anmeldung nicht im Wege.