Ist AGG-"Hopping" strafbar?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ("AGG") gewährt Entschädigungsansprüche, wenn Bewerber*innen auf Arbeitsplätze aus bestimmten Gründen abgelehnt werden. Daher hat sich zwischenzeitlich in der Arbeitswelt die Praxis des sogenannten "Hoppings" verbreitet (mehr dazu sogleich). Dieses wurde immer wieder Gegenstand von zivilrechtlichen Verfahren. Nun hat sich der Bundesgerichtshof am 04.05.2022 zu der strafrechtlichen Fragestellung geäußert, ob das "Hopping" strafbar sein kann.

Was genau ist AGG-"Hopping"?

AGG-"Hopping" betreibt, wer sich mit dem Ziel eine Absage zu erhalten auf verschiedene Stellenausschreibungen bewirbt. Dabei - und daher rührt der Bezug zum AGG - versucht sich die Bewerber*in allerdings, sich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu seinem Vorteil zu bedienen. Das Gesetz schützt nämlich unter anderem Arbeitnehmer*innen und Bewerber*innen vor allen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Bei jeder Benachteiligung hat die Benachteiligte einen Schadensersatz- und einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG. Das besondere ist hierbei, dass die Beweislast im Prozess zugunsten des Benachteiligten verschoben wird. Er muss nur Indizien darlegen, die auf eine Benachteiligung aus den oben genannten Gründen hindeuten. Das wird durch § 22 AGG geregelt.

Zivilrechtliche Konsequenzen

Das Bundesarbeitsgericht hat sich schon häufiger mit der zivilrechtlichen Dimension beschäftigt. 2016 entschied das Gericht, dass Bewerbern, auch wenn die diskriminiert wurden, unter gewissen Umständen keine Ansprüche aus dem AGG zustehen können. Das Gericht führte dazu das Folgende aus:

"Das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Dies ist der Fall, sofern der Kläger/die Klägerin sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber/in [...] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen."

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes kommt es also auf die Intention des Klägers für die jeweilige Bewerbung an.

Auch strafrechtlich relevant? Der Sachverhalt

Ein knapp 40 jähriger Mann hatte sich im Zeitraum von knapp einem Jahr auf zwölf Stellenausschreibungen beworben. Dabei passte sein Profil nicht auf die Ausschreibungen; sie waren teilweise auf Berufseinsteiger zugeschnitten. Der Bruder des Bewerbers, ein Anwalt, konsultierte alle zwölf Arbeitgeber außergerichtlich und forderte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG. Nach Ablehnung der Forderung durch die potentiellen Arbeitgeber klagte der Bewerber. In 10 der Fälle verglich er bzw. sein Bruder sich mit den Arbeitgebern. Im Zuge dessen wurde ein Strafverfahren eingeleitet und der Bruder des Bewerbers letztendlich vom Landgericht München I zu 16 Monaten auf Bewährung wegen Betruges verurteilt. Dagegen legte der Anwalt Revision zum Bundesgerichtshof ein.

BGH: Keine Täuschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hob den Schuldspruch gegen den Bruder des Bewerbers auf. Das Landgericht München I habe fehlerhaft angenommen, dass die Arbeitgeber betrogen worden seien. Denn weder die außergerichtlichen Schreiben des Bruders noch die zivilrechtlichen Vergleiche mit den Arbeitgebern seien eine Täuschung gewesen. Die außergerichtlichen Schreiben enthielten keine Rückschlüsse auf die Motivation des Bruders und wären deshalb keine Täuschungshandlung. Die Arbeitgeber dürften nicht generell darauf vertrauen, dass jede Bewerbung redlich sei. Bei den zivilrechtlichen Vergleichen komme es darauf an, ob der angeklagte Jurist gegen die Wahrheitspflicht verstoßen habe gemäß § 138 Zivilprozessordnung: Er könne sich einerseits schlicht geschickt verhalten haben oder andererseits aktiv Unwahrheiten verbreitet haben. Darauf sei das Landgericht München I nicht eingegangen.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil also an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Fazit

Das AGG ist oft in der Praxis relevant (siehe zum Beispiel unsere Beiträge: Diskriminierung durch zu geringes Gehalt? oder Diskriminierung durch genderbezogene Anrede). Daher verwundert es auch nicht, dass sich vermehrt Gerichte auch mit den strafrechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs klärt, dass AGG-"Hopping" grundsätzlich strafbar sein kann, aber eine Strafbarkeit nicht vorschnell angenommen werden könne. Vielmehr komme es auf die genauen Formulierungen (vor allem im zivilrechtlichen) Prozess an. Abzuwarten bleibt, daher, wie sich das Landgericht München I nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs positionieren wird.

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