Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat bereits im Februar 2022 entschieden, dass tarifliche Corona-Prämien grundsätzlich pfändbar sind.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Omnibusfahrer im Personennahverkehr. Dieser hatte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens an die Insolvenzverwalterin abgetreten. Die Arbeitgeberin des Omnibusfahrers zahlte an alle Beschäftigten 2020 und 2021 eine tarifvertraglich geregelte Corona-Prämie. An den Omnibusfahrer zahlte sie aber wegen der Pfändung und einer deshalb bestehenden Verpflichtung zur Zahlung an seine Insolvenzverwalterin nur einen Teil der Prämie aus. Der Mann wollte jedoch die vollständige Prämie ausgezahlt bekommen. Daher zog er mit der Auffassung, die Corona-Prämie gehöre zum nicht pfändbaren Einkommen, vor Gericht. Dieses schloss sich seiner Argumentation jedoch nicht an.
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Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sogenannte Corona-Prämien ausgezahlt. Diese waren steuerlich begünstigt.
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In dem Fall, der vor dem LAG verhandelt wurde, entschieden die Richter:innen, dass die Arbeitgeberin zu Recht den pfändbaren Teil der tariflichen Corona-Prämien nicht an den Omnibusfahrer ausgezahlt hatte. Denn es handele sich nicht um unpfändbares Arbeitseinkommen nach § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die tariflichen Corona-Prämien seien gerade keine unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder eine Aufwandsentschädigung. Denn die tarifliche Regelung unterscheide nicht danach, in welchem Maße die Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt waren beziehungsweise sind. Stattdessen sollten alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen der Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren.
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