Insolvenzrecht 2020: Schneller schuldenfrei?

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Im Rahmen unserer letzten Beiträge und unseres umfassenden FAQ rund um das Coronavirus informierten wir Sie bereits umfassend über die wichtigsten rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte und Folgen der aktuellen Krise. Hierzu zählt auch das Insolvenzrecht, das derzeit viele Unternehmer und Privatpersonen beschäftigt. Derzeit befasst sich auch die Bundesregierung mit einigen grundlegenden Änderungen des Insolvenzverfahrens.

Die Insolvenz

Kann ein Schuldner die fälligen Rechnungen seiner Gläubiger nicht mehr bezahlen und wird dadurch zahlungsunfähig, spricht man von einer Insolvenz. Die Insolvenz kann dabei sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer und Freiberufler treffen.

Die Folge ist dann in der Regel die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. In dessen Rahmen wird das Vermögen des Schuldners verwertet und anteilig auf die einzelnen Gläubiger verteilt. Dabei ist zwischen der Regelinsolvenz und dem Insolvenzplanverfahren zu unterscheiden.

Hier finden Sie umfassende Informationen rund um das Thema Coronavirus und Insolvenzrecht!

Der Insolvenzantrag

Die Insolvenz wird durch das Stellen eines Insolvenzantrages eingeleitet. Im Anschluss wird dann ein Insolvenzverfahren durchgeführt. Der Ablauf ist dabei für Unternehmer und Privatpersonen unterschiedlich geregelt.

Hier finden Sie weitere Informationen um das Insolvenzverfahren bei Privatpersonen, zur Regelinsolvenz sowie zur Unternehmensinsolvenz!

Außerdem besteht für Unternehmen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Insolvenzplanverfahren zu durchlaufen. So kann das Unternehmen häufig erhalten und saniert werden.

Restschuldbefreiung für Privatpersonen

Grundsätzlich können Privatpersonen bei Einhaltung einer Warte- und Wohlverhaltenszeit von sechs Jahren eine Restschuldbefreiung erreichen. Nach Ablauf dieser Zeit noch bestehende Schulden werden dem Schuldner dann erlassen. Derzeit beträgt diese Wartezeit sechs Jahre.

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Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens?

Bereits in unseren vorangegangenen Beiträgen berichteten wir über eine Initiative der Bundesregierung. Diese sah vor, für Insolvenzanträge ab dem 01.10.2020 die Wartezeit im Restschuldbefreiung zu halbieren. So könnte eine Schuldenfreiheit bereits nach drei, statt wie bisher erst nach sechs, Jahren erreicht werden.

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Ungleichbehandlung stößt auf Kritik

Bereits im September wurde der Vorschlag im Parlament diskutiert, jedoch bis heute nicht verabschiedet. Insbesondere wurde kritisiert, dass die Verkürzung lediglich für Privatpersonen, nicht jedoch für Unternehmer gelten soll.

So ist der im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehene Termin, der 01.10.2020, inzwischen bereits verstrichen.

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Noch immer keine Rechtssicherheit

Bisher gilt damit noch die alte Regelung, nach der das Restschuldbefreiungsverfahren sechs Jahre dauert. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Beschluss zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen wird. Dieser könnte auch rückwirkend für alle Insolvenzanträge ab dem 01.10.2020 gelten.

Jedoch ist von weiteren Änderungen und Modifikationen aufgrund der geäußerten Kritikpunkte auszugehen. Wann und mit welchem Inhalt ein entsprechendes Gesetz beschlossen wird, bleibt daher abzuwarten.

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Bei weiteren Fragen zum Thema Insolvenz und Restschuldbefreiung stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

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