Besteht zwischen den sorgeberechtigten Eltern eines Kindes Uneinigkeit über die Frage, ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, so ist das Entscheidungsrecht auf denjenigen zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag eher dem Kindeswohl entspricht.
Mit diesem Sachverhalt beschäftigt sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03.05.2017.
Der Sachverhalt
Die nichtehelichen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern einer 5-jährigen Tochter befanden sich im Streit darüber, ob bei dem Kind eine dem Alter entsprechende Schutzimpfung notwendig sei oder nicht. Der Vater beabsichtigte, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlene Impfung durchführen zu lassen.
Die Mutter hingegen wollte eine Impfung nur befürworten, wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Sie war der Meinung, dass das allgemeine Infektionsrisiko von weniger Bedeutung wäre als das Risiko möglicher Impfschäden. Da die Eltern zu keiner einvernehmlichen Lösung kamen, hatten beide vor Gericht wechselseitig die Übertragung des Entscheidungsrechts beantragt.
§ 1628 BGB
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden sein.
In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht dem Vater die Gesundheitssorge übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hatte das Oberlandesgericht zwar die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater nicht beanstandet, diese allerdings auf Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln eingeschränkt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte die Mutter vor dem BGH ihr Anliegen weiter, die alleinige Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Schutzimpfungen übertragen zu bekommen.
Impfung zum Wohl des Kindes
Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der Durchführung einer Schutzimpfung nicht um eine alltägliche Angelegenheit, welche gemäß § 1687 BGB von dem Elternteil zu entscheiden ist, bei dem sich das Kind aufhält.
§ 1687 BGB
(1) […] Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. […]
Denn eine Impfung sei keine häufig vorkommende Alltagsangelegenheit. Dementsprechend falle auch die Entscheidung, ob das minderjährige Kind geimpft werden soll, regelmäßig nur einmal an. Die erhebliche Bedeutung der Impfung ergebe sich dabei sowohl
- aus dem durch die Impfung vermeidbaren Infektionsrisiko als auch
- dem Risiko einer Impfschädigung.
Empfehlungen der STIKO
Auf dieser Grundlage führt der BGH in seinem Urteil aus, dass die Impfempfehlungen der STIKO bereits als medizinischer Standard anerkannt worden seien und der Vater dementsprechend besser geeignet sei, um über die bei seinem Kind durchzuführenden Impfungen zu entscheiden.
Im konkreten Fall bestünden auch keine besonderen Impfrisiken bei dem Kind, weshalb eine Impfung dem Kindeswohl entspreche.
§ 1697a BGB
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Update: OLG Frankfurt schließt sich BGH an
Das OLG Frankfurt am Main hat nun mit Beschluss vom 08.03.2021 entschieden, dass die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen ist, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird„. Bei Angelegenheiten der Gesundheitssorge sei die Entscheidung des Elternteils zu treffen, der insoweit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge. Dabei ging das OLG davon aus, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt„.
Damit schließen sich die Frankfurter Richter im Wesentlichen der Rechtsansicht des BGH an.
Künftige Impfflicht?
In diesem Zusammenhang beschäftigte sich 2016 auch schon der Bundestag mit einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer allgemeinen Impfpflicht. Diese wurde damals jedoch aufgrund diverser verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriffe verneint.
Dennoch haben minderjährige Kinder einen Anspruch darauf, zur Früherkennung von Krankheiten ärztlich untersucht zu werden. Diese Untersuchung beinhaltet auch ein präventionsorientiertes Beratungsgespräch mit den Eltern zur Information über gesundheitliche Risiken und die
Vollständigkeit des Impfstatus.
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchung beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung […] für Eltern und Kind. […]
Aktuell berät der Bundestag über einen Gesetzesentwurf, der Kindertagesstätten eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt für Eltern auferlegt, die keine entsprechende Impfberatung nachweisen können (Stand vom 30.05.2017).
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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