Impfung 2021: Wer darf entscheiden?

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Allgemeines Zivilrecht Corona Familienrecht Scheidungsrecht

Im Rahmen der derzeitigen Pandemie rücken Impfungen und Impfpflichten immer weiter in den Fokus von Öffentlichkeit, Politik und Gerichten. So hatte sich jüngst auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit der Frage zu befassen, welcher Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht über Schutzimpfungen des Kindes entscheiden darf.

Der Sachverhalt

Konkret ging es um das ein 2018 geborenes Kind, zwischen dessen Eltern ein Streit über Schutzimpfungen entbrannt war. Beide teilen das gemeinsame Sorgerecht.

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Grundsätzlich müssen für ärztliche Heileingriffe, zu denen auch Impfungen zählen, stets beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen oder sich jedenfalls einig sein.

Das Verfahren

Während die Mutter das Kind gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) impfen lassen wollte, lehnte der Vater die Impfungen ab. Die Mutter beantragte daraufhin, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Das Gericht gab dem Antrag statt und berief sich dabei auf § 1628 BGB.

Demnach kann die Entscheidung in einzelnen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind auf ein Elternteil übertragen werden, wenn sich die beiden Elternteile nicht einig werden.

Die Entscheidung

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Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters wies das OLG Frankfurt nun ab. So argumentierten die Richter, bei Fragen des Impfens sei regelmäßig die Entscheidungskompetenz demjenigen Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“. Bei Angelegenheiten der Gesundheitssorge sei die Entscheidung des Elternteils zu treffen, der insoweit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge.

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Dabei gingen die Frankfurter Richter davon aus, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt“. Zwar sei stets eine Abwägung im Einzelfall geboten; jedoch sei generell von der Sinnhaftigkeit der Empfehlungen der STIKO im Sinne des Kindeswohls auszugehen. Den Empfehlungen der STIKO soll demnach die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommen.

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Impffähigkeit wird ärztlich festgestellt

Hierfür spreche auch, dass mit dem Impfen regelmäßig eine Untersuchung des Kindes einhergehe. Die Impffähigkeit des Kindes werde demnach stets ärztlich geprüft und festgestellt, um das Kindeswohl zu gewährleiten.

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Fazit

Die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt bietet eine Orientierung für Sorgerechtsstreitigkeiten, die auch von der STIKO empfohlene Impfungen betreffen. Demnach soll die Entscheidung demjenigen Elternteil übertragen werden, der im Sinne der Empfehlungen entscheidet. Jedoch ist vor einer alleinigen Entscheidung eine entsprechende gerichtliche Verfügung einzuholen.

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