Impfen 2022: Im Zweifel mit der STIKO

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Im Rahmen der derzeitigen Pandemie rücken Impfungen und Impfpflichten immer weiter in den Fokus von Öffentlichkeit, Politik und Gerichten. Nicht immer sind beide Elternteile sich dabei einig. Das Familiengericht Bad Iburg hatte sich nun mit der Entscheidungsbefugnis über Impfungen bei Kindern zu befassen.

Der Sachverhalt

In der Sache ging es um zwei 12 und 14 Jahre alte Kinder, deren Eltern geschieden waren und das Sorgerecht teilten. Während die Mutter der Kinder gegen eine Covid19-Impfung der Kinder war, wollte der Vater sich an die entsprechende Empfehlung der behandelnden Kinderärztin halten.

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Das Verfahren

Als eine Einigung nicht zustande kam, wandten sich die Eltern an das Familiengericht. Dieses übertrug nun die die Entscheidungsgewalt zu einer Schutzimpfung auf den Vater.

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Die Entscheidung

Damit schlossen die Richter sich einer entsprechenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt an. Dieser urteilte bereits 2021: bei Fragen des Impfens sei regelmäßig die Entscheidungskompetenz demjenigen Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“. Bei Angelegenheiten der Gesundheitssorge sei die Entscheidung des Elternteils zu treffen, der insoweit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge.

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Kindeswohl als Maßstab

Dabei gingen die Frankfurter Richter davon aus, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt“. Zwar sei stets eine Abwägung im Einzelfall geboten; jedoch sei generell von der Sinnhaftigkeit der Empfehlungen der STIKO im Sinne des Kindeswohls auszugehen. Den Empfehlungen der STIKO soll demnach die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommen.

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Kindeswille beachtlich

So führten die Richter weiter aus, neben dem Wille der Eltern sei zusätzlich gemäß § 1697a BGB auch der Kindeswille zu beachten. Dies gelte allerdings nur dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann.

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Fazit

Die aktuelle Entscheidung des Familiengerichts Iburg bestätigt erneut, dass bei uneinigen Eltern bzgl. Impfentscheidungen im Zweifel auf die Empfehlungen der STIKO abzustellen ist.

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