Impfen 2021: Entschädigung für Impfschäden

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Im zweiten Jahr der Covid19-Pandemie rücken Impfungen immer weiter in den Fokus der Öffentlichkeit. Nun hatte auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachen-Bremen sich mit der Haftung für Impfschäden zu befassen.

Impfungen

Impfungen sollen vor Krankheiten schützen. In Deutschland veröffentlicht die Ständige Impfkommission (STIKO) hierzu einmal jährlich ihr Epidemiologisches Bulletin. In diesem werden besonders wichtige Impfungen empfohlen und begründet.

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Impfschäden

Dabei wird insbesondere auch das Risiko etwaiger Nebenwirkungen und Komplikationen in die Empfehlungen einbezogen. In seltenen Fällen kann eine Impfung zu negativen gesundheitlichen Folgen führen. Man spricht dann von einem Impfschaden.

§ 2 IfSG
… Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung* durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde

*Hervorhebung durch die Verfasserin eingefügt.

Achtung!

Bloße Impfreaktionen wie etwa Schmerzen im Arm, leichte Erkältungssymptome oder Blutergüsse stellen KEINE Impfschäden im Sinne der Vorschrift dar!

Haftung für Impfschäden

Kommt es in einem seltenen Fall zu einem Impfschaden, sind Betroffene nicht auf sich allein gestellt. Im Falle des Vorliegens eines Impfschadens gilt gemäß § 60 IfSG ein differenziertes Haftungssystem.

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So haftet bei Schäden aufgrund von von der STIKO empfohlenen Impfungen die Bundesrepublik Deutschland. Hierzu kann ein Antrag auf Versorgungsleistungen nach dem Bundesvorsorgegesetz gestellt werden.

Regress beim Hersteller

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Daneben kann auch eine Haftung des Herstellers nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, des Arzneimittelgesetzes sowie die allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht kommen.

Beispiel:
Beim Abfüllprozess im Rahmen der Herstellung kam es zu einer Verunreinigung des Impfstoffes

Haftung des Arztes

Eine Haftung des impfenden Arztes oder Klinikpersonals kommt nur in Betracht, wenn die Impfung nicht sorgfältig und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bekannte und mitgeteilte Allergien oder Vorerkrankungen übersehen oder übergangen wurden.

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Der Sachverhalt

Das LSG Niedersachen-Bremen hatte sich nun jedoch vielmehr mit den Anforderungen, die an den Beweis eines Impfschadens zu stellen sind, zu befassen. Geklagt hatte ein Soldat aus dem Landkreis Oldenburg. Dieser hatte 2010 wegen eines bevorstehenden Auslandseinsatzes eine Impfung gegen die tropische Gelbfieberkrankheit erhalten. Im Anschluss litt er unter Schwindel, Sprachproblemen, verlangsamten Augenbewegungen und Unbeweglichkeit.

Das Verfahren

Die Ärzte kamen zu dem Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Impfung möglich sei. Jedoch lehnte die Bundeswehr eine Entschädigung für die erlittenen Beeinträchtigungen mit dem Hinweis ab, dass es auch möglich sei, dass die Erkrankung auch schon vor der Impfung aufgetreten sei. Dieser Auffassung schloss sich nun auch das LSG in seinem Urteil an.

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Die Entscheidung

Darauf bezogen sich die Richter insbesondere auf mehrere im Rahmen des Verfahrens eingeholte Sachverständigengutachten. In diesen konnte nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Impfung die erlittenen Erkrankungen hervorgerufen habe. Die genaue Ursache blieb bis zuletzt unbekannt.

Forschung maßgeblich

So argumentierten die Richter, dass für die Beurteilung, ob ein Impfschaden vorliege, jeweils der aktuelle Stand der medizinischen Forschung maßgeblich sein müsse. Bisher sei ein ähnlicher Fall wie bei dem klagenden Soldaten als Folge einer Gelbfieberimpfung nicht bekannt, was tendenziell für eine andere Ursache als die Impfung spreche. Auch ergaben sich im Verfahren Hinweise, dass erste Symptome der Krankheit sich bereits vor der Impfung gezeigt hätten.

Der klagende Soldat hat daher keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

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Fazit

Auch im seltenen Fall eines Impfschadens steht Betroffenen umfangreiche Hilfe in Form von ärztlicher Betreuung und Entschädigungen zu. Jedoch muss nachgewiesen werden, dass die erlittenen Beeinträchtigungen auch tatsächlich auf die Impfung zurückzuführen sind und nicht andere Ursachen haben.

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