Hoverboards sind kein Spielzeug! – Verkehrsrecht 2020

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Strafrecht Verkehrsrecht Versicherungsrecht

Die Realität als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht ist manchmal kurioser als die Vorstellungskraft.

„Self Balancing Scooter“, auch „Hoverboards“ genannt, erfreuen sich besonders unter Jugendlichen immer größerer Beliebtheit. Häufig sieht man, wie diese unter anderem auf Fußgängerwegen oder in Gebäuden unterwegs sind. Aber ist das überhaupt legal? 

Was ist ein „Hoverboard“?

Anders, als der Begriff aus dem Science-Fiction-Film „Zurück in die Zukunft II“ (1989) vermuten lässt, handelt es sich bei dem Trend aus Amerika nicht um ein schwebendes Brett, sondern um eine zweirädrige Plattform.

Diese wird von ihrem Nutzer, ähnlich wie ein „Segway“, durch Gewichtsverlagerung gesteuert und auf bis zu 20 km/h beschleunigt. Das Board selbst wird durch einen elektronischen Antrieb in Balance gehalten – jedoch nur, solange der Fahrer auch sein Gleichgewicht hält.

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Deutsche Straßen als Problemzone

Bei dem „Hoverboard“ handelt es sich juristisch betrachtet um ein zweispuriges Kraftfahrzeug. Für dieses gelten die allgemeinen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Somit besteht für ihre Nutzung grundsätzlich eine Fahrbahnnutzungspflicht. Die Fahrzeuge entsprechen jedoch konstruktionsbedingt nicht den entsprechenden Zulassungsvorschriften, da sie z.B. nicht mit Bremsen, Beleuchtung oder Spiegel ausgestattet sind. Daher kann für die Boards auch keine Einzelgenehmigung für eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erteilt werden. Denn für sie gibt es als Fahrzeug keine Straßenzulassung.

Dementsprechend begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer sein „Hoverboard“ dennoch im öffentlichen Straßenverkehr – insbesondere auf Gehwegen –  in Betrieb nimmt, §§ 48 Nr. 1 lit. a), 3 Abs. 1 S. 1 FZV, 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

§ 48 FZV
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
a) § 3 Absatz 1 Satz 1 […]  ein Fahrzeug in Betrieb setzt […].

§ 3 FZV
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

§ 24 StVG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer […] erlassenen Rechtsverordnung […] zuwiderhandelt.

Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe von bis zu 450 € bestraft werden. (AG Düsseldorf, Az. 412 Cs 206/16).

Wurde die Ordnungswidrigkeit von einem strafmündigen Jugendlichen (14 Jahre oder älter) begangen, so hat dieser grundsätzlich die anfallenden Gebühren selbst zu zahlen.

§ 98 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße
1. Arbeitsleistungen zu erbringen,
2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen […].

Nicht ohne Führerschein

Da es sich bei „Hoverboards“ um mehrspurige Kraftfahrzeuge handelt, ist für ihre Nutzung mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich, § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dementsprechend darf ein „Hoverboard“ auch grundsätzlich nicht von Minderjährigen im Straßenverkehr genutzt werden, auch wenn diese nach dem amerikanischen Vorbild wohl die Hauptzielgruppe der Boards darstellen. Wer keine Fahrerlaubnis besitzt und trotzdem mit seinem Board auf öffentlichen Straßen fährt, macht sich gemäß § 21 StVG strafbar. In diesem Fall kann sich die zu erwartende Geldstrafe auf bis zu 1200 € erhöhen.

§ 21 StVG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat […]

Versicherung und Steuer

Mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h besteht für das „Hoverboard“ des Weiteren eine Versicherungspflich. Eine Versicherung für diese Fahrzeuge gibt es jedoch noch nicht. Aus diesem Grund macht sich gem. § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) strafbar, wer trotzdem mit seinem Board am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.

§ 1 PflVG

Der Halter eines Kraftfahrzeugs […] ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen […] verwendet wird.

§ 6 PflVG

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oer nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. […]

Problematisch ist des Weiteren, dass „Hoverboards“ grundsätzlich nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst werden, weshalb im Schadensfall entstehende Kosten durch den Verursacher selbst zu tragen sind.

Des Weiteren ist für das „Hoverboard“ eine Kraftfahrzeugsteuer im Sinne von § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zu entrichten.

§ 1 KraftStG
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen […].

Fazit

Bei einem „Hoverboard“ handelt es sich nicht bloß um ein Spielzeug, welches ohne Weiteres im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden kann.

Vielmehr sind verschiedene Vorschriften hinsichtlich

  • Fahrerlaubnis,
  • Zulassung,
  • Versicherung und
  • Steuer zu beachten,

damit das Schwebegefühl des Gefährts nicht zur Problematik wird. 

Schon gewusst? Unsere Anwälte in Essen-Bredeney sind auch aus Rüttenscheid, Werden und Kettwig gut zu erreichen!

Bei weiteren Fragen zum Thema Hoverboards, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter  vornehmen.

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