
Im Zuge der Corona-Krise arbeiten immer mehr Arbeitnehmer von zu Hause aus (Homeoffice). Dabei zeichnet sich ab, dass dieser Trend in Zukunft nicht wieder einfach verschwinden wird. Denn er bietet oft Vorteile für alle Beteiligten. Aber wie ist die Arbeit im Homeoffice in steuerrechtlicher Hinsicht zu behandeln?
Nach aktuellem Steuerrecht können Beschäftigte die Kosten (z.B. Miete) für ihr Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es sich dabei um einen eigenen Raum handelt.
Ein Durchgangszimmer, den Küchentisch oder die Ecke im Wohnzimmer akzeptiert das Finanzamt nicht. Denn der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
Beispiel:
In diesem Zimmer dürfen kein Fernseher, keine Couch und auch sonst keine privaten Dinge stehen.
Wer nachweisen kann, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann die Kosten des heimischen Arbeitszimmers von der Steuer absetzen. Hier gilt allerdings ein Höchstbetrag von 1250 Euro pro Jahr. Das ist schwierig für alle, deren Betriebsgebäude grundsätzlich geöffnet ist, aber deren Chefin oder Chef keine ausdrückliche Anweisung für das Arbeiten von zu Hause gegeben hat, sondern dies nur „empfiehlt“.
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Dennoch sollten Arbeitnehmer folgende Punkte beachten, um ihre Chancen zu erhöhen, dass das Finanzamt die Aufwendungen anerkennt:
Beachte:
Je detaillierter die Aufzeichnungen und die Nachweise sind, desto größer sind die Chancen, dass die Finanzämter die Aufwendungen anerkennen.
Beschäftigte, die sonst mit dem Auto zur Arbeit fahren und wegen Corona schon länger im Homeoffice arbeiten, werden auch deutlich weniger Kilometer auf dem Tacho haben. Sie müssen daher damit rechnen, dass das Finanzamt Steuererklärungen prüfen wird, in denen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit 220 Arbeitstagen angegeben sind.
Berufspendler, die auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) einen Freibetrag eingetragen haben, sind verpflichtet, dem Finanzamt mitzuteilen, wenn sich die genehmigte Lohnsteuerermäßigung ändert. Das gilt unter anderem auch, wenn sich die Entfernungspauschale wegen Homeoffice oder Jobwechsel verringert.
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Wegen der aktuellen Relevanz haben sich die Finanzpolitiker der Koalitionsfraktionen haben nach Angaben des finanzpolitischen Sprechers der SPD-Fraktion, Lothar Binding, auf vorübergehende steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer im Homeoffice verständigt. Unklar ist jedoch, ob die Regelung schon für das laufende Jahr gelten soll.
Man wolle die Möglichkeit eines pauschalen Abzugsbetrags von 5 € pro Tag für Steuerpflichtige im Homeoffice schaffen. Die Regelung solle aufgrund der Corona-Pandemie zunächst auf zwei Jahre begrenzt sein. Danach soll entschieden werden, ob die Regelung dauerhaft eingeführt wird.
Die Obergrenze für die Pauschale soll 500 € betragen. Dies entspricht der Nutzung des Homeoffice an 100 Arbeitstagen.
Das BMF setzt sich dafür ein dass, die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € gewährt wird. Denn wenn sie wie andere Werbungskosten behandelt würde, könnten nur diejenigen profitieren, die auf mehr als 1.000 € Werbungskosten kommen. Das BMF ist daher der Ansicht, dass eine Gewährung der Homeoffice-Pauschale zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschbetrag eine übermäßige Begünstigung darstellt.
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