Arbeitsrecht: Home-Office und Workation Teil 2

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Bereits im ersten Teil des Beitrags informierten wir Sie, wann eine Entsendung ins Ausland vorliegt und was es arbeitsrechtlich zu beachten gilt. Nunmehr möchten wir auch den sozialversicherungsrechtlichen Teil einer Entsendung noch näher beleuchten.

Home Office und Entsendung

Die Tätigkeit im Home Office – ob ganz oder teilweise – erfreut sich wachsender Beliebtheit.

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Schließlich hat sie zum Vorteil, dass die Arbeitsleistung bequem von zu Hause aus oder eben auch von jedem anderen Ort erbracht werden kann.

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Entsendung

Jedenfalls wenn der Arbeitgeber dem zustimmt, wird regelmäßig eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegen. 

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Dies gilt erst recht, wenn bereits die Initiative für den Auslandsaufenthalt vom Arbeitgebenden ausgeht.

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen 

Liegt eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, ist vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland eine A1 Bescheinigung zu beantragen.

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A1 Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung wird offiziell als „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“ bezeichnet.

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Wie der Name bereits nahelegt, gibt die Bescheinigung an, welches Sozialversicherungsrecht für einen bestimmten Arbeitnehmenden gilt.

Eine A1 Bescheinigung ist regelmäßig erforderlich

  • im Falle einer Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat oder
  • bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten.

Nur für europäisches Ausland

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A1 Bescheinigungen können grundsätzlich nur für Mitgliedsstatten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ausgestellt werden. 

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Darüber hinaus gibt es für viele Staaten Sozialversicherungsabkommen und der A1 Bescheinigung vergleichbare Bescheinigungen.

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Beantragung

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Die A1 Bescheinigung ist bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DKVA) über www.dvka.de zu beantragen.

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Maßgeblicher Zeitpunkt

Dabei gilt es zu beachten, dass die Bescheinigung grundsätzlich bereits zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit im Ausland vorliegen muss.

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Verstöße hiergegen und eine unterlassene Beantragung können erhebliche Sanktionen und empfindliche Bußgelder begründen.

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