Üblicherweise führt eine höhere Qualifikation auch zu einer höheren Besoldung. Doch dazu bedarf es selbstverständlich eines gewissen Zusammenhangs zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der zusätzlichen Qualifikation. Kann ein Cocktailkurs dabei etwas bringen?
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine frühere Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen als Vordienstzeit für die Einstufung in eine höhere Besoldungsstufe eines Lehrers anerkannt werden kann. Ein angehender Realschullehrer hatte geklagt und sich auf § 30 Abs. 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) berufen. Demnach können berufliche Vorerfahrungen, die inhaltlich einer Lehrtätigkeit ähneln, bei der Einstufung berücksichtigt werden.
Der Kläger argumentierte, dass seine Tätigkeit als Cocktailkursleiter pädagogische Elemente enthalte. Er habe in seinen Kursen Erwachsenen theoretisches Wissen über Getränke und deren Zubereitung vermittelt sowie praktische Übungen angeleitet. Diese Erfahrung sei seiner Auffassung nach mit dem Unterrichten an einer Schule vergleichbar und müsse daher bei seiner Gehaltseinstufung berücksichtigt werden.
Das VG Aachen wies die Klage ab. Das Gericht argumentierte, dass die Tätigkeit des Klägers weder inhaltlich noch methodisch mit der eines Lehrers an einer Realschule vergleichbar sei. Maßgeblich sei dabei, dass der Kläger nicht mit Minderjährigen gearbeitet habe und die Anforderungen an die Konzeption und Durchführung von Cocktailkursen nicht mit der Erstellung schulischer Lehrpläne für Schüler der Klassen fünf bis zehn vergleichbar seien.
Mit diesem Urteil stellt das VG Aachen klar, dass berufliche Vorerfahrungen nur dann auf die Besoldung von Lehrkräften angerechnet werden können, wenn sie inhaltlich und strukturell wesentliche Überschneidungen mit dem Schuldienst aufweisen. Rein pädagogische Aspekte, wie das Vermitteln von Wissen an Erwachsene, reichen dafür nicht aus.
Der Kläger hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu stellen. Ob das Verfahren in die nächste Instanz geht, bleibt abzuwarten. Das Urteil zeigt jedoch bereits jetzt, dass die Hürden für die Anerkennung fachfremder Tätigkeiten als Vordienstzeiten im Lehrberuf hoch sind.
Demgegenüber erkannte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 9. Mai 2012 (Az. 4 AZR 484/11) an, dass eine Lehrkraft Anspruch auf eine höhere Vergütung haben kann, wenn sie dauerhaft Aufgaben übernimmt, die eigentlich denen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen. In diesem Fall ging es um eine Lehrerin, die über ihre regulären Pflichten hinaus zusätzliche Verantwortlichkeiten übernommen hatte, was zu einer Höhergruppierung führte.