Verderben aufgedrängte Covid-Tests eine Hochzeitsfeier? So hat es jedenfalls ein Brautpaar gesehen, zog mit dieser Ansicht vor das Amtsgericht München gezogen und forderte, dass sich die Störung im Hochzeitspreis niederschlägt. Dieses urteilte: unter gewissen Umständen können Testungen einen Mangel darstellen und führen dazu, dass nicht der vollständige Preis gezahlt werden muss (Az.:132 C 12148/22).
Ein Pärchen plante in einem Restaurant auf Sylt Ende Juni 2022 zu heiraten. Am Hochzeitstag erkrankte der Vater der Braut mit Covid. Da die Teilnahme essentiell für das Brautpaar war, suchte das Restaurant gemeinsam mit dem Paar eine Lösung. Der Vater der Braut sollte außerhalb des Außenbereiches des Restaurants hinter einem Fenster stehen.
Den positiven Covid Test des Brautvaters zum Anlass genommen, forderte die Geschäftsführung des Hotels auf, dass sich alle Gäste testen lassen. Durch die Testung von allen 76 Gästen, einige ließen sich nur nach Gesprächen mit dem Brautpaar überzeugen, führte zu einer zwei Stündigen Verschiebung des Abendessens sowie zu Spannungen. Viele der Gäste sahen die Testung als unnötig an. Zudem mussten die Gäste zwei Stunden im Außenbereich warten - ohne ausreichend Sitzmöglichkeiten.
Die jetzigen Eheleute sind der Ansicht, wegen der Unannehmlichkeiten sei die Hochzeitsfeier nicht mehr ihren Preis Wert. Sie fordern, dass sie nur 80 Prozent des Preises von 20 185 Euro entrichten. Das Restaurant ist der Ansicht, die Eheleute müssten die volle Rechnung begleichen und verklagte die Eheleute.
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Die Geschäftsführung des Restaurants verteidigte ihre Test-Strategie. Hätte es nicht die Testung angeordnet, hätte es sich um ein Superspreader-Event gehandelt. Dafür wolle sie nicht die Verantwortung tragen. Das einzige andere Mittel, das ihr zustand, wäre, die Veranstaltung abzusagen.
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Das Amtsgericht urteilte, dass das klagende Restaurant nur teilweise im Recht sei. Von den 20 Prozent des einbehaltenen Preises seien nur das Äquivalent von fünf Prozentpunkten von den Eheleuten zu zahlen (knapp 800 Euro von den einbehaltenen 4000 Euro). Denn die Testung habe zu einer erheblichen und nicht mehr gerechtfertigten Störung geführt. Eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht für die Testung habe es nicht gegeben. Nach dem damals geltenden Stand der Corona-Beschränkungen hätten sich auch nicht mehr die Kontaktpersonen in Isolation begeben müssen. Die Testung war damit aufgedrängt und ohne Grundlage.
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Die Störung durch die Testung sei auch erheblich gewesen laut dem Amtsgericht München. Die zweistündige Verschiebung des Abendessens sei nicht mehr im Bereich der bloßen Unannehmlichkeit anzusiedeln.
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Natürlich ist der Einzelfall entscheidend, wenn es um die Frage geht, ob Covid-Testungen einen Mangel darstellen. Hier war entscheidend, dass es keine gesetzliche oder vertraglichen Verpflichtungen für eine Testung gab. Die Restaurantbetreiber arbeiteten entsprechend in Eigenregie.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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