Herausgabe der Samenspende nach Tod des Spenders

27. Januar 2022
Geschrieben von: Henrik Noszka

Nach einer Entscheidung Han­sea­ti­sche Ober­lan­des­ge­richt (OLG) wurde eine Ham­bur­ger Kli­nik zur Her­aus­ga­be einer Sa­men­spen­de eines ver­stor­be­nen Man­nes ver­pflich­tet.

Der Sachverhalt

Durch den Spen­der und seine Le­bens­ge­fähr­tin war zuvor ein Ver­trag mit einer Kin­der­wunsch­kli­nik in Ma­drid ge­schlos­sen worden. Dem­nach soll­ten Ei­zel­len der Frau mit dem Samen be­fruch­tet wer­den. Die Kli­nik, bei der sich die tief­ge­fro­re­nen Keim­zel­len be­fan­den, hatte deren Her­aus­ga­be ab­ge­lehnt.

Das Krankenhaus berief und sich auf das Embryonenschutzgesetz. Dieses verbietet die Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines Verstorbenen (siehe § 5 ESchG). Die Klinik fürchtete, sich der Beihilfe schuldig zu machen. Gegen diese Entscheidung ging die Lebensgefährtin des Verstorbenen gerichtlich vor - zunächst ohne Erfolg. 

Selbstbestimmungsrecht des Spenders

Das OLG stellte jedoch fest, dass der Mann vor seinem Tod den Lagerungsvertrag mit der Hamburger Klinik gekündigt und in die geplante künstliche Befruchtung eingewilligt hatte.

Das deutsche Verbot der Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen des Verstorbenen diene dem Selbstbestimmungsrecht des Spenders und der Spenderin der Keimzellen, so die Richter. Dieses Recht und auch das Wohl des noch nicht gezeugten Kindes würden in dem Fall aber nicht beeinträchtigt. 

Keine Beeinträchtigung wegen erklärter Einwilligung

Dieses Recht und auch das Wohl des noch nicht gezeugten Kindes würden in dem Fall aber nicht beeinträchtigt. 

Der Mann litt nach Angaben des Anwaltes der Frau an Krebs und musste sich einer Chemotherapie unterziehen. Zuvor hatte er die Spermaprobe einfrieren lassen, um so auch nach einer erfolgreichen Behandlung noch Vater werden zu können. Die Bestrahlung sei aber nicht erfolgreich verlaufen. Darum hatte er den Vertrag mit der Hamburger Klinik wenige Tage vor seinem Tod gekündigt. Seine Lebensgefährtin war im Eilverfahren gegen die Herausgabeweigerung der Klinik vorgegangen, weil auch Spanien die künstliche Befruchtung nur bis zu einem Jahr nach dem Tod des Spenders erlaubt.

Früheres Urteil des OLG München

Im Jahre 2017 wurde ein Anspruch auf Herausgabe kryokonservierter Spermaproben eines verstorbenen Ehemannes noch von dem OLG München abgelehnt. Die Richter führten in diesem Fall aus, dass dem Herausgabeverlangen der hinterbliebenen Ehefrau als Alleinerbin ein Einwand der Klinik entgegenstehe. Nämlich der Einwand, sich im Falle der Herausgabe einer Beihilfe zum Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG schuldig zu machen. 

Fazit

Die divergierenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte zeigen, dass ein Herausgabeanspruch nicht immer besteht. Je nach Fall kann dem Verlangen das Embryonenschutzgesetz entgegenstehen. 

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