Nach einer Entscheidung Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) wurde eine Hamburger Klinik zur Herausgabe einer Samenspende eines verstorbenen Mannes verpflichtet.
Durch den Spender und seine Lebensgefährtin war zuvor ein Vertrag mit einer Kinderwunschklinik in Madrid geschlossen worden. Demnach sollten Eizellen der Frau mit dem Samen befruchtet werden. Die Klinik, bei der sich die tiefgefrorenen Keimzellen befanden, hatte deren Herausgabe abgelehnt.
Das Krankenhaus berief und sich auf das Embryonenschutzgesetz. Dieses verbietet die Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines Verstorbenen. Die Klinik fürchtete, sich der Beihilfe schuldig zu machen. Gegen diese Entscheidung ging die Lebensgefährtin des Verstorbenen gerichtlich vor - zunächst ohne Erfolg.
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Das OLG stellte jedoch fest, dass der Mann vor seinem Tod den Lagerungsvertrag mit der Hamburger Klinik gekündigt und in die geplante künstliche Befruchtung eingewilligt hatte.
Das deutsche Verbot der Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen des Verstorbenen diene dem Selbstbestimmungsrecht des Spenders und der Spenderin der Keimzellen, so die Richter:innen. Dieses Recht und auch das Wohl des noch nicht gezeugten Kindes würden in dem Fall aber nicht beeinträchtigt.
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Dieses Recht und auch das Wohl des noch nicht gezeugten Kindes würden in dem Fall aber nicht beeinträchtigt.
Der Mann litt nach Angaben des Anwaltes der Frau an Krebs und musste sich einer Chemotherapie unterziehen. Zuvor hatte er die Spermaprobe einfrieren lassen, um so auch nach einer erfolgreichen Behandlung noch Vater werden zu können. Die Bestrahlung sei aber nicht erfolgreich verlaufen. Darum hatte er den Vertrag mit der Hamburger Klinik wenige Tage vor seinem Tod gekündigt. Seine Lebensgefährtin war im Eilverfahren gegen die Herausgabeweigerung der Klinik vorgegangen, weil auch Spanien die künstliche Befruchtung nur bis zu einem Jahr nach dem Tod des Spenders erlaubt.
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2017 wurde ein Anspruch auf Herausgabe kryokonservierter Spermaproben eines verstorbenen Ehemannes noch von dem OLG München abgelehnt. Die Richter:innen führten in diesem Fall aus, dass dem Herausgabeverlangen der hinterbliebenen Ehefrau als Alleinerbin der Einwand der Klinik, sich im Falle der Herausgabe einer Beihilfe zum Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG schuldig zu machen und damit ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit entgegen.
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Die divergierenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte zeigen, dass ein Herausgabeanspruch nicht immer besteht. Je nach Fall kann dem Verlangen das Embryonenschutzgesetz entgegenstehen.
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