Haftungsrecht 2021: Stalker trägt Umzugskosten

Geschrieben von: Henrik Noszka

Bedroht jemand seine Nachbarn und ziehen diese deswegen weg, haftet der Stalker für die Umzugskosten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 5.11.2021 entschieden.

Der Sachverhalt

Ein Mann schikanierte das später klagende Ehepaar nach dessen Einzug in seiner Nachbarschaft. Er beobachtete sie ständig vom eigenen Fenster aus, klopfte nachts an der Hauswand der Familie, beleidigte sie derbe und drohte ihnen zweimal mit dem Tod. An einem Abend lief er dem Ehemann sogar mit einem erhobenen Beil hinterher, wobei der Ehemann fliehen konnte. Der Nachbar schlug bei der Jagd aber mit dem Beil auf die Autos des Ehepaares ein.

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Daraufhin zog das Ehepaar zunächst für einige Monate in eine Mietwohnung und erwarb später ein neues Eigenheim.

  • Die durch den Umzug entstandenen Kosten sowie
  • die Nebenkosten für den Erwerb des neuen Hauses (also Grunderwerbsteuer und Notarkosten),
  • den Mindererlös sowie
  • die Marklerprovision der Veräußerung ihres verlassenen Hauses wollten die Eheleute ersetzt haben.

Sie erhoben daher gegen ihren ehemaligen Nachbarn eine Schadensersatzklage über insgesamt mehr als 113.000 Euro. Das Landgericht (LG) Mannheim wies die Klage zunächst ab.

Haftung aus unerlaubter Handlung

Im Berufungsverfahren sprach ihnen das OLG nunmehr mehr als 44.000 Euro zu. Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass sich der Nachbar durch sein Verhalten wegen Nachstellung und wegen Bedrohung  strafbar gemacht und damit Schutzgesetze verletzt habe. Daraus resultiere ein Schadensersatzanspruch des Ehepaares wegen unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB). 

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Schäden müssen vom Schutzzweck der Norm erfasst sein

Dennoch wurde der Klage nicht vollständig stattgegeben. 

Denn der Anspruch reicht nur so weit, wie die geltend gemachten Schäden auch vom Schutzzweck der Strafnormen erfasst sind. Dies sei nach den Ausführungen des OLG bei Kosten anzunehmen, die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls aufgewandt werden müssten. In diesem Fall seien dies die Umzugskosten sowie die Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des neuen Eigenheimes - im konkreten Fall 44.000 Euro.

Die Wertminderung an dem verlassenen Familienheim und Maklerprovision stufte der Senat als bloße Vermögensfolgeschäden ein, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Strafnormen liegen. Insoweit wurde die Klage daher teilweise abgewiesen.

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