Haftung von Amateursportlern

Geschrieben von: Kristina Grohs

Auch im Amateursport ist Rücksicht geboten. Wer bei der Sportausübung eine andere Person verletzt, muss unter Umständen für den entstandenen Schaden einstehen. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

OLG Oldenburg: Rücksichtnahme beim Aufwärmen

Jüngst hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit einem entsprechenden Haftungsfall zu beschäftigen.

Der Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin nahe eines der Fußballtore in der Sporthalle auf ihre Tochter gewartet. Zu der Zeit war das Training der Kindermannschaft bereits beendet und die Altherrenmannschaft, deren Trainingszeit sich anschloss, machte sich in der Halle warm. Während des Aufwärmens verfehlte ein Spieler jedoch mit seinem Schuss das Tor. Dabei traf er die Frau mit dem Fußball im Gesicht.

Deren anschließende Klage auf Schmerzensgeld wies das Landgericht (LG) Oldenburg noch ab. So argumentierten die Richter, dass es im Rahmen des Hallensport auch beim Aufwärmen nicht vermeidbar sei, dass Bälle ihr Ziel auch mal verfehlten. Die Frau hätte erkennen können, dass das Training der Altherrenmannschaft bereits begonnen habe und es gefährlich sei, sich am Tor aufzuhalten.

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OLG nimmt Fahrlässigkeit an

Die Berufung der Klägerin war nun aber erfolgreich. Sie bekam vor dem OLG teilweise Recht. Der Senat nahm eine Haftungsquote von 70 Prozent zu 30 Prozent als gerechtfertigt an. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Frau durch den Schuss erheblich verletzt wurde. So heißt es in der Mitteilung des Gerichts, dass der Altherrenspieler "mit einiger Kraft" schoss und "den Ball nicht nur in Richtung Tor gelupft hatte".

Das OLG entschied, dass der Fußballer fahrlässig gehandelt und sich nicht mehr im erlaubten Risiko bewegt hat. Die Altherrenmannschaft sei noch beim Aufwärmtraining gewesen und das eigentliche Training habe noch nicht begonnen. Der Sportler hätte daher auf die anwesenden Personen in der Halle Rücksicht nehmen müssen.  

Mitverschulden zu berücksichtigen

Dennoch trifft die Mutter ein Mitverschulden, aufgrund dessen sie ebenfalls eine Haftungsquote zu tragen hat. Denn sie hätte sehen können, dass die Männer bereits mit dem Ball spielten. Es habe auch keine Notwendigkeit bestanden, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten, so das OLG. 

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Haftung bei gefährlichen Sportarten

Die Rechtslage sieht in der Regel anders aus, wenn es um besonders gefährliche Sportarten geht. Hier sind oftmals (Schadensersatz-)Ansprüche der Sportler untereinander ausgeschlossen. Denn es liegt dann regelmäßig ein "Handeln auf eigene Gefahr" (freiwillige Selbstgefährdung) vor. 

Beachte: 

Nach der Rechtsprechung handelt es sich um eine besonders gefährliche Sportart, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität geradezu im Mittelpunkt steht (z.B. Boxen). 

Allerdings bilden auch hier die Sportregeln gewisse Grenzen. Es gilt wieder der Grundsatz: Wer regelwidrig einen anderen verletzt, haftet regelmäßig für entstandene Verletzungen.

Fazit

Sport ist kein haftungsfreier Raum. Auch Amateursportler sollten darauf bedacht sein, niemanden zu verletzen. Ansonsten können sie unter Umständen für die entstandenen Schäden haften. 

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