Haftung gegenüber einer Reitbeteiligung

6. Oktober 2017
Geschrieben von: Dominik Nowak

Achtung Pferdehalter - Die Haftung gegenüber der Reitbeteiligung

Pferdehalter haften für Unfälle der Reitbeteiligung, soweit nicht ausdrücklich ein Haftungsausschluss vereinbart worden ist. So lautet das Endurteil des OLG Nürnberg vom 29.03.2017.

Reitbeteiligungsvertrag nicht automatisch als Haftungsausschluss

Die Beklagte war Eigentümerin eines Pferdes. Die Geschädigte hatte mit ihr einen Vertrag abgeschlossen, wonach sie mit dem Pferd als Reitbeteiligung gegen monatliche Bezahlung eines Betrages ausreiten und sich um das Tier kümmern durfte. Bei einem dieser Ritte war das Pferd auf einer Koppel durchgegangen, woraufhin die Reitbeteiligung stürzte und eine Querschnittslähmung erlitt. Die Haftpflichtversicherung der Pferdeeigentümerin erfasste jedoch die Reitbeteiligung nicht. Daraufhin erhob die gesetzliche Krankenversicherung der Geschädigten Feststellungsklage hinsichtlich der auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche aufgrund des Reitunfalles. In der ersten Instanz hatte die Klage jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urt. v. 12.04.2013, Az. 12 O 7714/12) davon ausgegangen war, dass der Vertrag über die Reitbeteiligung einen konkludent vereinbarten Haftungsausschluss zwischen der Reitbeteiligung und der Pferdehalterin darstelle. Hiervon abweichend entschied nun das OLG Nürnberg, dass sich mit dem Durchgehen des Pferdes eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe, für welche die Eigentümerin des Pferdes als seine alleinige Halterin einzustehen habe.

§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.[…]

Reitbeteiligung als Tieraufseher

Allerdings haftet die Pferdeeigentümerin im vorliegenden Fall nur zur Hälfte, da die geschädigte Reitbeteiligung zum Zeitpunkt des Unfalls Tieraufseherin gewesen sei.

§ 834 BGB
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt.[…]

Hier besteht eine gesetzliche Vermutung für ein Vertretenmüssen des Sorgfaltsverstoßes durch die Geschädigte. Die Reitbeteiligung konnte diese Vermutung nicht widerlegen, sodass sich ihr Anspruch auf Schadensersatz um die Hälfte mindere.

Absicherung durch Reitbeteiligungsvertrag

Praktisch sollten Pferdehalter bei Vergabe einer Reitbeteiligung prüfen, ob die eigene Haftpflichtversicherung Schäden Dritter nach Stürzen von dem eigenen Pferd abdeckt. Oftmals nehmen Reiter eine Reitbeteiligung für ihr Pferd auf die leichte Schulter und vergeben diese beispielsweise per Handschlag an Bekannte, ohne schriftlich etwas dazu festzuhalten, da nicht daran gedacht wird, dass im Ernstfall etwas passieren könnte. Der Vertrag ist dann zwar wirksam, im Streitfall wird es jedoch schwierig, konkret besprochene Punkte nachzuweisen. Dementsprechend ist zu raten, den Vertragsinhalt insbesondere im Hinblick auf etwaige Haftungsfragen im Zusammenhang mit den Risiken des Reitsports schriftlich zu regeln.

Bei der Erstellung eines solchen Vertrags oder Rückfragen im Zusammenhang mit der Haftung gegenüber Reitbeteiligungen sowie weiteren pferderechtlichen Themen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Frenzel-Greif, welche sich als Reiterin und Pferdebesitzerin auf das Pferderecht spezialisiert hat, gern zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.

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