Haftung des Motorherstellers in einem Dieselverfahren

Geschrieben von: Enzo Naels

Der Kläger erwarb am 9. April 2019 von einem Händler ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Porsche, das mit einem von Audi entwickelten und produzierten Motor der Baureihe EA 897 (Euro 6) ausgestattet war. Dieses Fahrzeug war bereits zuvor Gegenstand eines Rückrufs durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Zur Behebung der vom KBA beanstandeten Funktion stellte Audi ein Software-Update bereit, das am 1. August 2018 durch das KBA genehmigt wurde. Mit seiner Klage begehrte der Käufer von Audi – als Motorenherstellerin, nicht aber Fahrzeugherstellerin – die Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Das Landgericht Osnabrück gab der Klage überwiegend statt. In zweiter Instanz wies das Oberlandesgericht Oldenburg hingegen mit Urteil vom 7. Juli 2022 die Klage in Gänze ab. Das OLG verneinte Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, auch im Hinblick auf das sogenannte Thermofenster. Mit der zugelassenen Revision wandte sich der Kläger an den Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22) wies die Revision zurück. Maßgeblich war, dass Audi – nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts – weder selbst in sittenwidriger Weise vorsätzlich gehandelt, noch vorsätzlich Beihilfe dazu geleistet habe, dass Porsche als Fahrzeughersteller das Fahrzeug unter Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr brachte. Zwar erkennt der BGH seit seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 unter Berufung auf die EuGH-Entscheidung vom 21. März 2023 einen Anspruch des Käufers gegen den Fahrzeughersteller an, sofern eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 verwendet und das Fahrzeug mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung ausgeliefert wurde. Diese Haftung betrifft jedoch ausschließlich den Fahrzeughersteller, da nur dieser nach § 6 Abs. 1 EG-FGV verpflichtet ist, eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Da Audi in ihrer Funktion als reiner Motorenlieferant nicht als Inhaberin einer EG-Typgenehmigung auftritt und keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgibt, scheidet eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus.

 

Keine mittelbare Täterschaft bei fehlender Vorsatztat

Auch eine Beteiligung Audis im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB kam nach Auffassung des VIa. Zivilsenats nicht in Betracht. Zwar kann Beihilfe auch zu Sonderdelikten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht selbst Täter sein kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein doppelter Vorsatz: hinsichtlich der rechtswidrigen Haupttat des Fahrzeugherstellers sowie der eigenen Unterstützungshandlung des Gehilfen.

Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch bereits an einer vorsätzlichen Haupttat seitens Porsche. Das Berufungsgericht hatte eine solche nicht festgestellt, und die Revision erhob hiergegen keine beachtlichen Einwendungen. Mangels vorsätzlicher Haupttat konnte folglich auch keine Beihilfehandlung im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB bejaht werden. Ebenso wenig konnte Audi als mittelbarer Täter angesehen werden, da eine solche Konstellation voraussetzt, dass dem Motorenhersteller eine besondere Pflichtverletzung – hier in Form der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung – obläge, was nach unionsrechtlichen und deliktsrechtlichen Maßstäben nicht der Fall ist.

Fazit

Der Bundesgerichtshof konkretisierte mit dieser Entscheidung die Haftungskriterien für Motorenhersteller im Rahmen des Dieselskandals. Eine Haftung nach deutschem Deliktsrecht scheidet aus, wenn der Motorenhersteller nicht selbst vorsätzlich sittenwidrig handelt oder keine vorsätzliche Beihilfe zum vorsätzlichen Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung leistet. Die Sonderpflicht zur Ausstellung dieser Bescheinigung trifft allein den Fahrzeughersteller, sodass Audi in der hier streitgegenständlichen Konstellation nicht haftbar gemacht werden konnte.

Ähnliche Themen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram