Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Haftung einer Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen unter Umständen ausgeschlossen sein kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt.
Wird die Girocard (auch: ec-Karte) gestohlen oder geht sie verloren, sollten Betroffene
Die Sperrung der Karte durch das Kreditinstitut verhindert das Bezahlen mittels Eingabe einer PIN.
Die Polizeibehörde nimmt die sogenannte KUNO-Sperrung vor und informiert die zentrale Meldestelle des Handels, sodass elektronische Lastschriftverfahren mit Unterschrift ausgeschlossen sind.
Abbuchungen aufgrund einer Einzugsermächtigung (Lastschrift) können widerrufen werden. Banken schränken dieses Recht aber oft in zeitlicher Hinsicht ein.
Überweisungen, die aufgrund eines gefälschten Überweisungsformulars ausgeführt werden, können storniert werden.
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Geht die EC-Karte verloren und wird unbefugt Geld abgehoben, so haftet der Kunde verschuldensunabhängig mit knapp 50 Euro. Eine volle Haftung des Betroffenen tritt ein, wenn ihn mindestens der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft. Dies gilt aber auch nur dann, wenn der Zahlungsdienstleister ein bestimmtes Sicherheitsniveau erfüllt. Dafür müssen mindestens zwei verschiedene Sicherheitsmerkmale überprüft werden.
Entweder findet neben der Eingabe der PIN noch ein persönlicher Kontakt statt, bei dem z.B. eine Ausweiskontrolle erfolgen könnte.
Oder die Identität des Nutzers bzw. die berechtigte Verwendung des Zahlungsinstruments muss in einem besonderen Verfahren stattfinden. So müssen beim Online-Banking weitere Merkmale angegeben werden wie etwas PIN/ TAN, Kreditkarte oder Fingerabdruck.
In dem vom AG entschiedenen Fall bemerkte die Klägerin nach eigenen Angaben gegenüber der Bank am 11.11.2019 um circa 10:10 Uhr den Verlust ihrer EC-Karte. Allerdings meldete sie der Bank den Verlust telefonisch erst rund eine halbe Stunde später, um 10:42 Uhr.
Es war aber bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr zu zwei Bargeldabhebungen in Höhe von je 500€ gekommen, insgesamt also 1.000€.
Die Bank verweigerte die Erstattung dieser Summe. Dagegen klagte die Betroffene. Im Gerichtsverfahren behauptete die Klägerin, ihr Portemonnaie sei auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren gegangen oder entwendet worden. Den Verlust habe sie erst um 10:30 Uhr bemerkt. Auch habe niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt, so dass die PIN ausgespäht worden sein müsse.
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Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Es wies die Klage ab. Die Abhebungen in Höhe von 1.000€ waren ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und der richtigen PIN erfolgt. Das AG Frankfurt sah daher einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin, die PIN von der Karte getrennt zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren, nicht als widerlegt an.
Dem Erstattungsanspruch stehe zudem ein Sorgfaltsverstoß der Frau entgegen. Denn ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige hatte sie den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen bemerkt und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Bank gemeldet. Diesbezüglich könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben, da nach den allgemeinen Bedingungen der beklagten Bank die Nennung derselben keine Voraussetzung für die Kartensperrung im Verlustfall sei.
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