Der Beginn der Weidesaison steht kurz bevor und mit ihm die Angst der Pferdebesitzer vor verletzungsträchtigen Auseinandersetzungen zwischen ihren Vierbeinern. Doch wer haftet in einem solchen Fall für etwaige Schäden wie die mitunter beträchtlichen Tierarztkosten? Ist der Pferdebesitzer etwa „selbst schuld“, wenn er sein Pferd im Herdenverband auf die Wiese stellt?
Ausgangspunkt ist die Regelung des § 833 BGB. Nach dieser Vorschrift haftet der Tierhalter verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Denn, der Tierhalter soll für die „typische Tiergefahr“ verantwortlich sein, die von seinem Tier ausgeht.
Steht fest, dass die Verletzungen eines Pferdes durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen wurden (Achtung! Beweislast hat der Halter des verletzten Pferdes), haftet der Halter des „Übeltäters“ dem Grunde nach.
Wenn mehrere Pferde als Schadensverursacher in Betracht kommen und ein Unfallhergang ohne Beteiligung eines anderen Pferdes auszuschließen ist, kommt dem Halter des verletzten Pferdes die Regelung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zugute: Er kann in diesen Fällen einen oder alle der in Betracht kommenden Pferdehalter in Anspruch nehmen. Die Pferdehalter aller auf der Weide stehenden Pferde müssen sich dann untereinander die entstandenen Kosten teilen. Jeder Pferdehalter trägt entsprechend anteilig den Schaden.
Der Schadensersatzpflichtige hat im Rahmen der Haftung bei Weideunfällen grundsätzlich alle Kosten zu tragen, die zur Herstellung des Zustandes vor dem Unfall erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere
Bei bleibenden Schäden kann der Halter des schadensverursachenden Pferdes auch zur Zahlung der Wertdifferenz des Pferdes vor und nach dem Unfall verpflichtet sein.
Ob der Halter des verletzten Pferdes die Schäden in voller Höhe geltend machen kann, hängt davon ab, ob ihm im Rahmen eines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB seinerseits die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr seines Pferdes anzurechnen ist. Dies würde zu einer Kostenquotelung führen.
Die Rechtsprechung zur Haftung bei Weideunfällen ist uneinheitlich.
So hat das OLG Köln der geschädigten Halterin eines Pferdes, welches nach Auffassung beider Parteien als friedfertig galt, vollen Schadensersatz zugesprochen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.1992, 3 U 185/91).
Das OLG Düsseldorf hat hingegen in zwei Fällen eine Mithaftung des geschädigten Tierhalters in Höhe von 50 % angenommen. Begründet hat es seine Entscheidungen damit, dass das Verhalten des schadensverursachenden Pferdes lediglich als Reaktion auf das Verhalten, welches das verletzte Pferd hervorgerufen hat, anzusehen sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1993, 22 U 92/92 und Urteil vom 11.12.1998, 22 U 110/98).
Bemerkenswerterweise hat das OLG Köln die Klage einer Pferdehalterin, welche ihr Pferd gemeinsam mit anderen in einer räumlich begrenzten Offenstallanlage untergebracht hatte und das dort von einem anderen verletzt wurde, unter dem Gesichtspunkt des „Handelns auf eigene Gefahr“ sogar vollständig abgewiesen. Ob diese Rechtsprechung in Zukunft auch auf Weideunfälle ausgedehnt wird, bleibt abzuwarten.
Jedenfalls sollte der Pferdehalter, dessen Pferd nachweislich zu Provokationen neigt oder im konkreten Fall an einer Rangelei beteiligt war, mit einer Kostenquotelung rechnen. Zur Vermeidung hoher finanzieller Einbußen ist der Abschluss einer Pferdehaftpflichtversicherung ratsam.
Wenn Sie Fragen zum Themenbereich “Pferderecht” haben, wenden Sie sich an Rechtsanwältin Frenzel-Greif Diese steht Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater – Ihre Rechtsanwälte für Pferderecht in Essen