Haftung bei Auffahrunfall in der Waschanlage

24. September 2018
Geschrieben von: Anna Klopries

Betreiber einer Waschanlage müssen ihre Kunden auf die bei Benutzung der Anlage zu beachtenden Verhaltensregeln hinweisen. Bei Missachtung dieser Pflicht haftet der Betreiber der Waschanlage den Kunden gegenüber im Einzelfall auf Schadensersatz. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.07.2018, Az. VII ZR 251/17.

Sachverhalt

Der Kläger war mit seinem Fahrzeug in eine vollautomatisierte Waschanlage gefahren, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs mit geringer Geschwindigkeit von einem Schleppband gezogen werden. Während des Waschvorgangs bremste der Fahrer vor ihm plötzlich. Sein Fahrzeug geriet aus dem Schleppband, blieb stehen und es kam zu einem Auffahrunfall. Der Kläger verlangte deshalb von dem Betreiber der Waschstraße Schadensersatz.

Diesem Begehren hatte das Amtsgericht zunächst stattgegeben. In der Berufungsinstanz unterlag der Kläger hingegen mit der Begründung, dem Waschanlagen-Betreiber sei eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Der BGH hat nun auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers

Für den Betreiber der Waschanlage besteht nach Ansicht des BGH eine vertragliche Schutzpflicht, die Fahrzeuge von Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu schützen. Allerdings müsse nicht vorbeugend jeder abstrakten Gefahr begegnet werden. Der Waschanlagen-Betreiber haftet also nur, wenn er nicht diejenigen Vorkehrungen trifft, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind. Dazu muss er zwischen der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung einerseits und der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen sowie dem zu erwartenden Kostenaufwand für die Sicherungsvorkehrungen andererseits abwägen (sog. Learned-Hand-Formel). Um einer Schutzpflicht zu genügen, kann daher schon die Erfüllung von Hinweispflichten ausreichen.

Rechtsgüterschutz muss gewährleistet werden

Ein Haftungsausschluss des Waschanlagen-Betreibers setzt voraus, dass er die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhält. Technische Sicherungsvorkehrungen zur Verhinderung des Auffahrens seien in Waschanlagen aber gerade nicht üblich. Zudem sei es unzumutbar zu verlangen, dass Mitarbeiter oder Videoanlagen die Waschanlage an dem Schleppband ununterbrochen überwachen.

Da Schädigungen in der Waschanlage durch das Verhalten von Kunden aber dennoch zu befürchten seien, müsse der Betreiber wenigstens in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass es nicht zu einem Fehlverhalten kommt. Er müsse seine Kunden demnach wenigstens mündlich oder durch ein entsprechendes Hinweisschild über die notwendigen Verhaltensregeln – etwa auf dem Schleppband nicht zu bremsen - informieren. Ob im zu entscheidenden Fall der Waschanlagen-Betreiber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist, muss nun erneut durch das Landgericht beurteilt werden.

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