Nicht umsonst ist das Jura-Studium lang und schwierig.
Zahlreiche Rechtsfragen treten täglich auf und nur in wenigen Fällen lässt sich direkt eine klare Antwort darauf finden. Umso verständlicher ist es, dass Nicht-Juristen sich im Paragraphen-Dschungel schnell verloren fühlen. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass sich unzählige Mythen in Sachen Recht entwickelt haben.
So fürchten viele Mandanten, dass sie automatisch für die Schulden des Ehepartners haften, nur weil sie verheiratet sind. Diese Vorstellung ist falsch.
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen und dort einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) gewählt, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Das heißt aber nicht, dass eine Vermögensvermischung zwischen dem Vermögen der beiden Ehegatten stattfindet. Vielmehr verwaltet und vermehrt (bzw. verringert) jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Innerhalb der Ehezeit besteht also gerade keine gemeinschaftliche Vermögensverwaltung, sondern die Güter bleiben getrennt. Erst am Ende der Ehe findet ein Ausgleich des jeweils erwirtschafteten Zugewinns durch den sog. Zugewinnausgleich statt. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere, schuldet den hälftigen Ausgleich dieses höheren Zugewinns an den anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich.
Für Schulden des einen Ehegatten haftet also der andere Ehegatte grundsätzlich nicht. Denn diese Schulden sind nur Sache desjenigen Ehegatten, der die Schulden auch gemacht hat. Etwas anderes gilt dann, wenn die Ehegatten gemeinschaftlich Schulden machen.
Beispiele:
- Es wird gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung des Hauses aufgenommen.
- Der eine Ehegatte übernimmt eine Bürgschaft für die Schuld des anderen.
Dann aber ist der Grund der Haftung eben nicht die Ehe.
Es gibt jedoch eine gesetzliche Ausnahme:
Im Rahmen des § 1357 BGB kann man während intakter Ehe vom Ehepartner mitverpflichtet werden. Das gilt aber nur bei Geschäften, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen (Haushaltsgeschäfte).
Beispiele:
- Der Kauf einer neuen Spülmaschine.
- Das Einkaufen von Lebensmitteln.
Nur durch solche Geschäfte kann ein Ehepartner den anderen mitverpflichten. Nach einer Trennung der Eheleute kann eine Verpflichtung aus einem Haushaltsgeschäft nicht mehr entstehen.
Für die Schulden des anderen Ehegatten haftet der Ehegatte also grundsätzlich (siehe Ausnahme oben) weder in der Ehe, noch nach einer Trennung und auch nicht im Falle der Scheidung.
Unabhängig von dieser klaren Rechtslage drängen Banken oder Inkassounternehmen immer wieder darauf, dass Schulden des einen Ehegatten vom anderen Ehegatten beglichen werden. In einem solchen Fall sollte keine Zahlung geleistet und sofort anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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