Gutgläubig erworben oder nicht ?

Geschrieben von: Enzo Naels

Ein Mann bezahlte 35.000 Euro in bar für ein Fahrzeug, das ihm von einem betrügerischen Verkäufer angeboten wurde. Dieser gab fälschlicherweise vor, rechtmäßiger Eigentümer des Wagens zu sein – tatsächlich gehörte das Auto einem Dritten. Die Polizei stellte das Fahrzeug später sicher und übergab es dem tatsächlichen Eigentümer, der es anschließend für 49.000 Euro verkaufte. Der getäuschte Käufer forderte diesen Betrag zurück, da er sich selbst als rechtmäßigen Eigentümer betrachtete. Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 03.04.2025 – 3 O 388/24) wies die Klage jedoch ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung beim Oberlandesgericht Zweibrücken ist möglich.

Gutgläubiger Erwerb

Der gutgläubige Erwerb erlaubt es, das Eigentum an einer beweglichen Sache zu erlangen, selbst wenn der Veräußerer nicht der tatsächliche Eigentümer ist – vorausgesetzt, der Erwerber befindet sich in gutem Glauben. Ziel dieser Regelung ist der Schutz des Rechtsverkehrs und die Stärkung des Vertrauens in den äußeren Anschein von Eigentumsverhältnissen. Entscheidend ist laut § 932 Abs. 2 BGB, dass der Käufer weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hat, dass der Veräußerer nicht verfügungsbefugt ist. Im entschiedenen Fall präsentierte der Verkäufer eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II. Der Besitz dieses Dokuments wird üblicherweise als Indiz für eine bestehende Eigentümerstellung gewertet. Der damit verbundene Rechtsschein bildet die Grundlage für das Vertrauen des Erwerbers in die Rechtslage – wer auf einen äußerlich plausiblen Eigentumsnachweis vertraut, soll nicht ohne Weiteres das Risiko einer fehlerhaften Zuordnung tragen müssen.

Im Rechtsverkehr wird die Vermutung der Verfügungsberechtigung typischerweise an den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 952 BGB i. V. m. § 1006 BGB) geknüpft. 

Andere zu beachtende Umstände

Doch nicht nur das Vorliegen eines Rechtsscheins reicht aus, um gutgläubiger Erwerber zu sein. Vielmehr spielen auch andere Umstände eine entscheidende Rolle, die den gutgläubigen Erwerber an der Rechtmäßigkeit des Rechtsgeschäfts zweifeln lassen müssten. In diesem Fall hätte der Käufer aufgrund verschiedener ungewöhnlicher Umstände skeptisch sein müssen, so das Gericht. Die kurzfristige Verlegung des Treffpunkts von Deutschland auf einen Parkplatz in Frankreich, angeblich wegen eines Notfalls, war ebenso auffällig wie die Übergabe eines hohen Bargeldbetrags. Zusätzlich legte der Verkäufer einen belgischen Aufenthaltstitel vor, obwohl er laut Kaufvertrag in Deutschland gemeldet war. Auch die Abweichung zwischen dem angegebenen Wohnort und dem tatsächlichen Ort des Treffens hätte den Käufer misstrauisch machen müssen.

Beurteilung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass der Käufer nicht im guten Glauben gehandelt hat. Dass der Käufer bei den oben genannten Umständen nicht skeptisch wurde wertete das Gericht als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 Abs 2 BGB . Daher wurde ein gutgläubiger Erwerb verneint und die Klage auf Herausgabe des Erlöses abgewiesen.

Fazit

Das Urteil hebt die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Vorsicht bei privaten Kaufverträgen hervor. Käufer sollten sich nicht ausschließlich auf vorgelegte Unterlagen verlassen, sondern auch die Begleitumstände des Geschäftsvorgangs kritisch prüfen – insbesondere bei ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten, widersprüchlichen Angaben oder abweichenden Verhandlungsorten. Eine derart sorgfältige Prüfung ist unerlässlich, um die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb zu erfüllen und sich vor rechtlichen Nachteilen zu schützen. Das Urteil verdeutlicht, dass der gutgläubige Erwerb nicht uneingeschränkt gilt, wenn objektive Anhaltspunkte für eine fehlende Berechtigung des Verkäufers vorliegen. Deshalb ist es für Erwerber empfehlenswert, bei privaten Transaktionen umsichtig vorzugehen und im Zweifel rechtlichen Beistand einzuholen.

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