Grönland kaufen

6. Februar 2025
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Seit 1721 war Grönland eine dänische Kolonie. Wie sieht es heute mit dem Status der größten Insel der Welt aus? Und kann man Länder einfach so kaufen?

Erschließung neuer Gebiete

Das Eingliedern neuer Gebiete in das eigene Staatsgebiet bringt - wertfrei betrachtet - viele Vorteile. Neue Möglichkeiten, an dortige Rohstoffe zu gelangen, Steigerung der eigenen Bevölkerung und vor allem geopolitischen Einfluss. 

Letzteres setzt seit Jahren in immer höheren Gebiete unseres Planeten an; das schwindende Eis in der Arktis wird in Zukunft ermöglichen, dort weitere Transportwege zu erschließen. So könnten sich viele Exporteure unabhängiger von Knotenpunkten der Weltwirtschaft wie der Straße von Malakka zwischen Indonesien und Malaysia oder dem Panamakanal machen. 

Interessenten an der Erschließung des Gebietes zwischen den nördlichen Breitengraden - dem Nordpol - haben insbesondere die Vereinigten Staaten, Russland und China. 

Herzensangelegenheit

Schon in der Monaten vor seiner Vereidigung zum Präsidenten hatte Donald Trump häufig mit neuen Gebieten geliebäugelt. Er bezeichnete Kanada als 51. Bundesstaat der USA - den damaligen Premierminister Trudeau als Gouverneur. Auch sprach Trump immer wieder vom Zurückerlangen der Kontrolle über den Panamakanal, die Amerika lange innehatte. Vor allem fiel der 78-Jährige durch den wiederholten Vorschlag auf, Grönland kaufen zu wollen. Kundgetan hatte der Präsident dies Anliegen schon in seiner ersten Amtszeit. 

Wie sieht es mit so einem Vorhaben aus juristischer, völkerrechtlicher Sicht aus? 

UN-Charta

Die Charta der Vereinten Nationen ist sozusagen die Verfassung, die diese sich 1945 selbst gaben.
Darin finden sich alle Rahmenvereinbarungen, an die sich die Mitglieder zu halten versprochen haben. Die wichtigsten hiervon sind die Entschlossenheit zur Wahrung von Weltfrieden, Menschenwürde und Gerechtigkeit - so steht es in der Präambel. 

Grundsätze der UN sind weiter die souveräne Gleichheit aller Mitglieder (Art. 2 Nr. 1) und Souveränität des Staatsgebiets. Letztere Garantie findet sich in Art. 2 Nr. 4. Hier heißt es:  

Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

Was steht nicht in der Charta?

Interessanterweise findet sich in der Schrift der UN keine angestrebte Verbreitung von Demokratie oder Demokratisierung, wie Prof. Dr. Stefan Talmon von der Universität Bonn feststellt. Sein Gedanke ist, dass Einflüsse wie Demokratie, die Ländern aufgezwungen werden, mit der Charta unvereinbar sein könnten. Dies kann zurückgeführt werden auf das eigens von der Charta garantierte Recht auf Selbstbestimmung der Völker (Art. 1 Abs. 2).

Gerade dieses Selbstbestimmungsrecht der Völker macht eine "Übernahme" von Grönland seitens der Vereinigten Staaten unwahrscheinlich. 

Wie kann das Staatsgebiet erweitert werden

Es gibt im Völkerrecht viele unterschiedliche Möglichkeiten, das eigene Staatsgebiet zu erweitern. Drei unterschiedliche sollen hier beleuchtet werden.

  1. Annexion - die gewaltsame, einseitige Einverleibung eines Staates oder eines Teils davon, durch einen anderen Staat. Merkmale davon sind, dass versucht wird, die Souveränität dauerhaft zu verändern und es gegen den Willen des anderen Staates passiert. Beispiel: Russlands "Übernahme" der Krim 2014. 
  2. Okkupation - vorübergehende Kontrolle eines Gebiets durch eine fremde Macht, oft in einem bewaffneten Konflikt. Merkmale hiervon sind, dass die Souveränität nicht geändert wird und die Geltung des Besatzungsrechts. Die Okkupation muss nicht dem Willen des betroffenen Landes entsprechen. Beispiel: Besetzung der Golanhöhen durch Israel, bis 1981 die Annexion erfolgte.
  3. Gebietsabtretung - friedlicher Landerwerb unter Völkerrechtssubjekten durch Vertrag. Hierbei ist es möglich, dass lediglich bestimmte Rechte eingeräumt werden, oder dass die Rechte nur für einen Teil des abgebenden Staates gelten. Ein Beispiel für eine Gebietsabtretung ist der Erwerb der Kolonie Louisiana von Frankreich seitens der USA im Jahr 1803.

Beispiel Grönland

Grönland ist aus staats- und völkerrechtlicher Sicht ein interessantes Beispiel. Es wurde vor über 300 Jahren zur dänischen Kolonie. Seitdem rückte es immer weiter in die Unabhängigkeit, erreichte diese aber nie ganz. Finanziell ist Grönland noch heute von Dänemark abhängig. Auch die gesamte Außen- und Verteidigungspolitik Grönlands obliegt Dänemark. De facto ist die Insel also bis heute Teil des Königreichs Dänemark und kein eigener Staat. Ein solcher könnte auch nur dann begründet werden, wenn Grönland selbst für seine Verteidigung sorgen könnte.

Das oben genannte Selbstbestimmungsrecht der Völker wird im Falle Grönlands allerdings zum Dorn im Auge Amerikas. Zwar entspricht die Anzahl der Einwohner Grönlands nur etwa einem Prozent der Einwohner Dänemarks, aber es käme bei einer etwaigen Abstimmung auf die Stimmen der Grönländer als eigenes Volk an. Es ist also nicht möglich, dass die Einwohner Dänemarks einfach abstimmen, dass Grönland nicht mehr zu ihnen gehören soll. Dies lässt sich vor allem darauf zurückführen, dass Staaten heute nicht mehr Eigentum an ihrem Gebiet haben, sondern dieses Teil des Völkerrechtssubjekts selbst ist (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt). 

Welche Wirksamkeit können Drohungen haben?

Staatsrechtlich umstritten ist, wie und in wie weit vorausgegangene wirtschaftliche Drohungen eine Abtretung des Staatsgebietes unwirksam machen. Klar ist jedoch, dass eine wirksame Gebietsabtretung dann nicht zulässig sein kann, wenn der ausgeübte Druck so zwingend wirkt, dass er mit einer militärischen Intervention vergleichbar ist.

Über all diese Bedenken hinaus wäre ein etwaiger Eintritt in die Vereinigten Staaten als neuer Bundesstaat eigens mit Hürden verbunden. Zur Zustimmung dafür bedürfte es des Beschlusses bieder Kammern im Kongress. 

Ähnliche Themen:

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram