Deutschland grenzt an neun andere Staaten - daher ist es nicht besonders überraschend, wenn auch in diesen Staaten dank der europäischen Freizügigkeit einer Beschäftigung nachgegangen wird. Das führt, sofern weiterhin in Deutschland der Lebensmittelpunkt liegt, zu steuerrechtlichen Problem. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der bisher ungeklärten Frage beschäftigt, wie eine Steuerbefreiung nach ausländischem Recht in Deutschland zu werten sei.
Ein in Deutschland wohnhafter Ingenieur ist bei einem niederländischen Arbeitgeber tätig. Dieser machte von der sogenannten 30%-Regelung Gebrauch, die im niederländischen Recht verankert ist. Gemäß der Regelung kann ein niederländischer Arbeitgeber seinen Beschäftigten 30 Prozent ihres Arbeitslohns steuerfrei auszahlen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte den nach niederländischen Recht steuerfreien Anteil bei Berechnung der Bemessungsgrundlage. Das Finanzamt begründete dies damit, dass die 30 Prozent keiner niederländischen Besteuerung unterworfen seien und daher nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nach deutschem Recht zu besteuern seien. Dagegen klagte der Ingenieur.
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Mit einer Vielzahl von Staaten, vor allem mit Grenzstaaten, hat Deutschland sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Hier eine Liste dieser Abkommen vom Bundesfinanzministerium. Diese Abkommen sollen sowohl die Nichtbesteuerung als auch eine Doppelbesteuerung vermeiden. Die Abkommen verteilen Besteuerungsrechte zwischen den kontrahierenden Staaten.
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Das Finanzgericht Düsseldorf argumentierte, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden nur festlege, dass Einkommen nicht doppelt besteuert werden solle. Dies sei nicht geschehen durch die Niederlande. Daher seien nur besteuerte Einkommen aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen.
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Dafür spreche überdies auch eine wirtschaftliche Sichtweise nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorfs. Es handle sich bei der niederländischen Regelung schlicht um eine generelle Steuerbefreiung. Die niederländische Bestimmung zielt überdies auf einen Ausgleich der Lebenskosten in den Niederlanden ab: "Danach sollen dem Arbeitnehmer durch eine Freistellung des Arbeitslohns von der Besteuerung Mehrkosten, die ihm durch die Aufnahme der Tätigkeit in den Niederlanden entstehen, erstattet werden."
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Das Gericht hat die Revision zugelassen - es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof in München die Sache entscheidet. Beschäftigte, die in Deutschland wohnen und in einem anderen Staat beschäftigt sind und dort von Steuerbefreiungen profitieren, sollten die Entwicklung beobachten.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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