Google: Keine Bevorzugung bitte!

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In der Corona-Pandemie sind die Suchanfragen nach gesundheitlichen Themen auch bei Online-Suchmaschinen erheblich in den Fokus gerückt. Aber darf Google offizielle Behördenwebsites bei den Suchergebnissen bevorzugen?

Der Sachverhalt

Dem Streit vor dem Landgericht München I lag eine Klage des Online-Portals Netdoktor zu Grunde. Dieses stellt Informationen zu Krankheiten, Therapiemöglichkeiten und anderen gesundheitsrelevanten Themen zur Verfügung.

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Im September 2020 ging im Zuge der Corona Pandemie das Gesundheitsportal des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) online. Schnell folgte hierauf auch eine Zusammenarbeit des BMG mit Google: so wurden in der Folge die bei Google am Seitenanfang angezeigten Infoboxen mit Inhalten des BMG zu Corona-Fragen befüllt. Auch wurde bei entsprechenden Suchanfragen mit einem Link unmittelbar auf die Website des BMG verwiesen.

Das Verfahren

Gegen dieses Vorgehen wandte sich Netdoktor mit seiner Klage vor dem Landgericht München I. So machten die Verantwortlichen geltend, die Zusammenarbeit des US-Konzerns Google mit dem BMG stelle einen Kartellverstoß dar.

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Kartellrecht

Das Kartellrecht ist ein Teil des Wettbewerbsrechts. So soll in einer sozialen Marktwirtschaft der Markt durch Angebot und Nachfrage reguliert werden. Häufig probieren Unternehmen jedoch, ihren Profit zu steigern, indem sie gegen ihre Mitbewerber vorgehen. So können etwa einzelne Unternehmen Preise oder Angebote absprechen, wodurch andere Unternehmer einen Nachteil erleiden. In einem solchen Fall spricht man dann von einem Kartellverstoß.

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Die Entscheidung

Auch die Münchener Richter bestätigten nun einen solchen Kartellverstoß in Form der Absprache zwischen dem BMG und Google. Insbesondere argumentierten sie, dass durch die Zusammenarbeit andere Gesundheitsportale benachteiligt würden, die aufgrund der Vereinbarung mit dem BMG erst weiter unten in den Suchergebnissen angezeigt würden. So würde der Wettbewerb beschränkt.

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Entscheidung rechtskräftig

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Die Entscheidung ist aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat hiergegen keine Berufung gegen die gegen den Bund erlassene einstweilige Verfügung eingereicht. Nun hat auch Google seine Berufung im Hauptverfahren zurückgenommen, so dass das im Anschluss an die im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Urteil rechtskräftig ist.

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