Google Bewertungen: Auch scharfe Kritik erlaubt

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Allgemeines Zivilrecht

Ein Mann machte seinem Ärger Luft, indem er eine negative Online-Bewertung auf „Google Places“ abgab, nachdem ein Wohnungskauf nicht zustande gekommen war – zum Unmut des bewerteten Maklers. Dieser muss die Kritik jedoch hinnehmen, so das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 16.02.2022.

Der Sachverhalt

Ein Immobilienmakler hatte bei „Google Places“ eine Bewertung erhalten, in welcher er von dem Kommentierenden als „arrogant und nicht hilfsbereit“ beschrieben wurde. Der Makler habe gesagt „Kunde ist man, wenn man gekauft hat„, so die Bewertung. Der Rezensent brachte hierdurch zum Ausdruck, dass er sich nicht hinreichend wertgeschätzt fühlte.

Der Bewertung vorausgegangen waren zwei Kaufangebote des Rezensenten für eine Wohnung, die der Makler im Internet beworben hatte. Die abgegebenen Angebote lagen jedoch unter dem aufgerufenen Kaufpreis. Deshalb lehnte der Makler eine Weiterleitung an die Verkäufer ab. Die Begründung: Er gebe keine „unseriösen“ Angebote weiter. Zwischenzeitlich wurde die Wohnung dann an eine andere Person verkauft, die sogar mehr als den aufgerufenen Kaufpreis zahlte.

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Erfolglose Unterlassungsklage

Der Makler klagte zunächst vor dem Landgericht auf Unterlassung der Bewertung – ohne Erfolg. Auch die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG führte nicht zu einem anderen Ergebnis.

Die Richter:innen kamen zu dem Ergebnis, dass die Bewertung nicht rechtswidrig sei. Dementsprechend lehnten sie einen Unterlassungsanspruch des Klägers ab. Zwar sei die Bewertung geeignet, den Makler in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im besonderen zu verletzen. Jedoch trete das Interesse des Maklers am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) des Rezensenten zurück.

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Werturteil muss hingenommen werden

Dem in der Rezension enthaltenen Werturteil liegt nach Auffassung des Senats eine wahre Tatsachenbehauptung zugrunde. Solche müssen regelmäßig auch dann hingenommen werden, wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, so der Senat.

Zudem wurde bei der Abwägung berücksichtigt, dass der klagende Makler aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht habe, um seine Geschäfte zu fördern, meint das OLG. Damit berücksichtigen die Richter:innen, dass sich der Makler gewissermaßen selbst in die „Gefahr“ von guten und schlechten Bewertungen begeben hat.

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