In vielen Beziehungen schaffen sich Pärchen gemeinsam ein Haustier an. Bei einer Trennung stellt sich die Frage – wem steht der Umgang mit dem Tier zu? Das Landgericht Frankenthal mit einer kreativen Entscheidung (2 S 149/22).
Wir haben uns schon einmal ausführlich damit befasst, wem das „Sorgerecht“ für ein Haustier zusteht. Das wichtigste in Kürze: Entscheidend ist das Eigentum. Obwohl Tiere strenggenommen keine Sachen sind, gibt das Gesetz vor, sie rechtlich so zu behandeln: § 90a Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB„). Daher ist entscheidend für das „Sorgerecht“ für das jeweilige Haustier, wem Eigentum an diesem zusteht. Das ist in der Regel derjenige oder diejenige, die etwa beim Züchter das Haustier erworben hat und demjenigen oder derjenigen es später auch übergeben wurde.
Erwirbt ein Ehepartner innerhalb einer Ehe ein Haustier, verändern sich dem „Sorgerecht“ zugrunde liegenden Regeln.§ 1361a BGB gibt vor, wie mit Haushaltsgegenstände nach der Trennung einer Ehe umgegangen wird. Solche Gegenstände sind alle, die zum Zusammenleben bestimmt waren. Hier gilt, dass wenn einem ehemaligen Ehegatten etwas gehört, er es zwar herausverlangen kann – dem anderen Teil aber unter Umständen ein Gebrauchsrecht zusteht, wenn es zur Führung eines abgesonderten Haushalts notwendig ist. Für ausschweifende Argumentationen ist damit Tür und Tor geöffnet. Vieles ist schwierig zu beweisen. Daher ist nicht verwunderlich, dass sich zu 1361a BGB eine ausführliche Rechtsprechung entwickelt hat.
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Zwei (ehemalige) Lebensgefährten hatten sich während ihrer Beziehung einen Labrador angeschafft. Nachdem sich das Paar trennte, kümmerte sich einer der Partner um den Hund. Der andere Partner drückte ebenfalls aus, dass er sich um den Hund kümmern wolle. Dies verweigerte jedoch der Ex-Partner. Er begründete dies damit, dass Hunde Rudeltiere seien und es für das Tierwohl günstig wäre, wenn sie nur bei einer Person blieben.
Dagegen klagte der andere Ex-Partner. Er fordert, dass er sich mit seinem Ex-Partner alle zwei Wochen mit dem Hund abwechselt.
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Das Landgericht Frankenthal gab dem klagenden Ex-Partner Recht. Er habe alle zwei Wochen ein Umgangsrecht mit dem Labrador. 1361a BGB finde mangels Eheschließung keine Anwendung. Diese Vorschrift würde zulassen, Argumente einfließen zu lassen, wer sich vorrangig um den Hund gekümmert habe und wer dessen – wie der beklagte Ex-Partner vorträgt – die Hauptbezugsperson ist. Daher richtet sich die Verteilung des Eigentums nach den allgemeinen Regeln. Hier sieht § 745 BGB eine pragmatische Lösung vor:
§ 745 BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
Nach der Vorschrift, darauf wies die zweite Zivilkammer hin, könne jeder Miteigentümer eine nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung verlangen. Diese sei, bei gleichberechtigten Eigentümern, mit einem jeweils zweiwöchigen „Sorgerecht“ abgegolten.
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Die Zivilkammer wies überdies noch darauf hin, dass der Tierschutz nicht dem zweiwöchigen Wechselmodell entgegenstehe. Es sei nicht erkennbar, wieso es dem Hund schade, wenn er in zwei Haushalten betreut werde. Etwaige Einwände seien von den Parteien überdies auch nicht konkret genug vorgetragen worden.
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Bei einer Trennung kommt es bei der Aufteilung von Eigentum – zu der auch Haustiere an – entscheidend auf zwei Faktoren an. Bestand eine Ehe? Und wer hat Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand? Vor allem in einer Ehe sind größere Einwände zulässig, als bei Miteigentum im Rahmen einer nicht ehelichen Partnerschaft.