Gesundheitsrecht: Kann ich mich selber aus dem Krankenhaus entlassen?

Geschrieben von: Kristina Grohs

Krankenhäuser sind in der Regel kein Ort, an dem man sich lieber aufhält, als in den eigenen vier Wänden. Viele Patienten haben daher den Wunsch, eine Klinik schnellstmöglich wieder zu verlassen. Aber ist das ohne Weiteres möglich? Und welche Konsequenzen drohen möglicherweise? Wir klären auf!

Ist eine Selbstentlassung möglich?

Grundsätzlich dürfen Patienten aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechtes auf eigenen Wunsch das Krankenhaus jederzeit selbständig verlassen. Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen:

  • Patienten mit ansteckenden Infekti­ons­krankheiten und
  • frisch operierte Patienten.

Bei Menschen, die ausschließlich psychisch erkrankt sind, ist ein vorzeitiges Entlassen des Kranken­hauses nur dann ausgeschlossen, wenn eine Eigen- oder Fremdge­fährdung vorliegt (z.B. bei einer konkreten Suizidabsicht).

Hierzu ist allerdings ein richter­licher Beschluss erforderlich. 

Damit das Personal keine Suchaktion durchführen und gegebe­nenfalls sogar die Polizei alarmieren muss, ist allerdings beim Verlassen des Krankenhauses eine Abmeldung dringend zu raten.

Ärztliche Pflichten

Wer das Krankenhaus vorzeitig verlässt, tut dies zudem auf eigene Gefahr. Denn diese Patienten müssen ein Formular ausfüllen, mit welchem sie erklären, dass sie

  • auf eigenes Verlangen (entgegen ärztlichen Rates) den Aufenthalt verkürzen und
  • somit auch selber haften, sollte sich wegen des vorzeitigen Verlassens der Klinik ein Rückschlag in der Genesung ereignen.

Kommt es nach dem Verlassen der Klinik zu einem gesund­heit­lichen Schaden, so hat der Patient in der Regel keine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Arzt oder das Krankenhaus

Patienten werden vorab ärztlich über die Risiken aufgeklärt, die eine Vorabent­lassung mit sich bringt. Zudem erhalten sie Instruk­tionen zur weiteren Behandlung und gegebe­nenfalls Unterlagen, die dann an den Hausarzt weiter­ge­reicht werden müssen. 

Bekomme ich bei einer Vorabentlassung weiter Krankengeld?

Patienten, die sich selbst aus dem Krankenhaus entlassen, gelten nicht automatisch als genesen. Daher sind sie nicht verpflichtet, am Tag nach der Selbstentlassung bei der Arbeit zu erscheinen.

Wer also seinen Anspruch auf die mögliche Zahlung von Krankengeld nicht verlieren möchte, hat zwei Möglich­keiten (wenn er/sie nicht bereits für längere Zeit krankgeschrieben ist):

  1. Der Kranken­hausarzt stellt die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung aus, die über den Entlas­sungstag hinausgeht;
  2. Der Patient muss sich unverzüglich von dem/der Hausarzt/Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

Handelt es sich bei dem Tag der Entlassung um einen Freitag(nachmittag) oder Samstag, muss spätestens am Montag der Arzt kontaktiert und - idealerweise - auch am gleichen Tag besucht werden.

Meldet sich ein Patient dagegen nicht beim Arzt, entfällt auch der mögliche Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld wird ab der siebten Woche einer Krankheit gezahlt. Der Arzt muss eine Beschei­nigung an die Bezugs­stelle schicken, damit der Fortlauf der Krankheit auch weiter bei dieser dokumentiert wird.

Was gilt für Privatpatienten?

Grundsätzlich kommt es bei Privatpatienten auf deren Versicherungsart an. Wer etwa ein Kranken­haus­ta­gegeld versichert hat und darüber täglich einen bestimmten Betrag dafür erhält, dass er im Krankenhaus liegt, hat keinen Anspruch mehr auf diese Leistung, wenn er das Hospital verlässt.

Gesetzlich vorgeschrieben ist aber auch, dass jeder Patient, der im Krankenhaus bleibt, täglich zehn Euro zuzahlen muss. Dieses Geld ist nicht mehr zu entrichten, wenn der Patient zu Hause ist.

Fazit

Eine vorzeitige, eigenbestimmte Entlassung aus dem Krankenhaus ist in der Regel ohne Weiteres möglich (zu den wenigen Ausnahmen siehe oben). Eine Vorabentlassung sollte aber gut überdacht und nicht ohne Konsultation eines Arztes im Krankenhaus erfolgen. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, nach der Entlassung einen Hausarzt (z.B. für eine Krankschreibung) aufzusuchen.

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