Krankenhäuser sind in der Regel kein Ort, an dem man sich lieber aufhält, als in den eigenen vier Wänden. Viele Patient:innen haben daher den Wunsch, eine Klinik schnellstmöglich wieder zu verlassen. Aber ist das ohne Weiteres möglich? Und welche Konsequenzen drohen möglicherweise? Wir klären auf!
Grundsätzlich dürfen Patient:innen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechtes auf eigenen Wunsch das Krankenhaus jederzeit selbständig verlassen. Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
Bei Menschen, die ausschließlich psychisch erkrankt sind, ist ein vorzeitiges Entlassen des Krankenhauses nur dann ausgeschlossen, wenn eine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt (z.B. bei einer konkreten Suizidabsicht).
Hierzu ist allerdings ein richterlicher Beschluss erforderlich.
Damit das Personal keine Suchaktion durchführen und gegebenenfalls sogar die Polizei alarmieren muss, ist allerdings beim Verlassen des Krankenhauses eine Abmeldung dringend zu raten.
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Wer das Krankenhaus vorzeitig verlässt, tut dies zudem auf eigene Gefahr. Denn diese Patient:innen müssen ein Formular ausfüllen, mit welchem sie erklären, dass sie
Kommt es nach dem Verlassen der Klinik zu einem gesundheitlichen Schaden, so hat der Patient/die Patientin in der Regel keine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Arzt/die Ärztin oder das Krankenhaus
Patient:innen werden vorab ärztlich über die Risiken aufgeklärt, die eine Vorabentlassung mit sich bringen. Zudem erhalten sie Instruktionen zur weiteren Behandlung und gegebenenfalls Unterlagen, die dann an den Hausarzt weitergereicht werden müssen.
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Patient:innen, die sich selbst aus dem Krankenhaus entlassen, gelten nicht automatisch als genesen. Daher sind sie nicht verpflichtet, am Tag nach der Selbstentlassung bei der Arbeit zu erscheinen.
Wer also seinen Anspruch auf die mögliche Zahlung von Krankengeld nicht verlieren möchte, hat zwei Möglichkeiten (wenn er/sie nicht bereits für längere Zeit krankgeschrieben ist):
Handelt es sich bei dem Tag der Entlassung um einen Freitag(nachmittag) oder Samstag, muss spätestens am Montag der Arzt kontaktiert und - idealerweise - auch am gleichen Tag besucht werden.
Meldet sich ein:e Patient:in dagegen nicht beim Arzt, entfällt auch der mögliche Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld wird ab der siebten Woche einer Krankheit gezahlt. Der Arzt/die Ärztin muss eine Bescheinigung an die Bezugsstelle schicken, damit der Fortlauf der Krankheit auch weiter bei dieser dokumentiert wird.
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Grundsätzlich kommt es bei Privatpatient:innen auf deren Versicherungsart an. Wer etwa ein Krankenhaustagegeld versichert hat und darüber täglich einen bestimmten Betrag dafür erhält, dass er im Krankenhaus liegt, hat keinen Anspruch mehr auf diese Leistung, wenn er/sie das Hospital verlässt.
Gesetzlich vorgeschrieben ist aber auch, dass jede:r Patient:in, der/die im Krankenhaus bleibt, täglich zehn Euro zuzahlen muss. Dieses Geld ist nicht mehr zu entrichten, wenn der Patient/die Patientin zu Hause ist.
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Eine vorzeitige, eigenbestimmte Entlassung aus dem Krankenhaus ist in der Regel ohne Weiteres möglich (zu den wenigen Ausnahmen siehe oben). Eine Vorabentlassung sollte aber gut überdacht und nicht ohne Konsultation eines Arztes/einer Ärztin im Krankenhaus erfolgen. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, nach der Entlassung einen Hausarzt bzw. eine Hausärztin (z.B. für eine Krankschreibung) aufzusuchen.
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