Begriffe wie GmbH, AG oder auch eingetragener Kaufmann sind den Meisten wohl jedenfalls vom Hören her geläufig. Seltener anzutreffen ist indes eine stille Gesellschaft. Um was es sich handelt, haben wir Ihnen heute zusammengefasst.
Das Gesellschaftsrecht befasst sich mit der Struktur von Zusammenschlüssen.
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Maßgeblich ist dabei zwischen Kapital- und Personengesellschaften zu unterscheiden.
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Während Kapitalgesellschaften wie insbesondere die Aktiengemeinschaft (AG) oder die Gemeinschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) über ein Mindestkapital verfügen, sind Personengesellschaften wie etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) maßgeblich vom Bestand ihrer Gesellschafter und deren Beiträgen zur Gesellschaft geprägt.
Das Handelsregister nimmt dabei eine im Geschäftsverkehr wichtige Rolle ein. Anhand des Handelsregisters ist erkennbar, wer Gesellschafter einer Gesellschaft ist.
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Zudem werden die Vertretungsbefugnisse und die Haftungssummen der Gesellschaft sowie der Gesellschafter abgebildet und sind für die Öffentlichkeit transparent einsehbar.
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Eine Sonderrolle nimmt indes die stille Gesellschaft ein.
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Bei der stillen Gesellschaft i.S.d. §§ 230 ff. HGB handelt es sich um eine Personengesellschaft in Form der Innengesellschaft, bei der an einer Gesellschaft weitere Gesellschafter beteiligt, ohne dass dies für Außenstehende anhand des Handelsregisters erkennbar wäre.
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Eine Beteiligung der stillen Gesellschafter an der Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft ist indes gerade nicht vorgesehen.
Die stillen Gesellschafter sind wie auch die übrigen Gesellschafter sowohl am Vermögen wie auch am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.
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Die auf die stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile werden dabei als Betriebsausgaben gewertet und wirken sich so steuermindernd auf die körperschafts- und einkommenssteuerpflichtigen Gewinne aus.
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