Liegt eine Kündigung im Briefkasten, ist der Schock meist groß. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich gegen die Kündigung zu wehren. Warum man in diesem Fall möglichst schnell handeln sollte und was genau Sie erwartet, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. So muss die Kündigung regelmäßig etwa durch einen wirksamen Kündigungsgrund gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Wirksamkeit lässt sich abschließend nur durch einen Arbeitsrichter in einem Kündigungsschutzprozess feststellen.
Wird dagegen nicht oder nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung in jedem Fall als wirksam, auch wenn sie objektiv nicht gerechtfertigt war. Ziel eines Kündigungsschutzprozesses ist es deshalb, festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder ob es durch die Kündigung wirksam beendet wurde (§ 4 KSchG).
Schon gewusst? Kein Anspruch auf Urlaub an Karneval!
Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, § 4 S. 1 KSchG. Wird diese Frist versäumt, besteht noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage. Dies ist gem. § 5 Abs. 1 KSchG aber nur der Fall, wenn der Kläger trotz Anwendung aller ihm zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war.
Beachte:
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Dabei sind auch die Gründe für die Versäumnis der Frist vom Arbeitnehmer glaubhaft zu machen. Die Anforderungen an einen solchen Grund sind allerdings hoch (z.B. schwerwiegende Krankheit, die den Arbeitnehmer in seiner Entscheidungsfähigkeit stark beeinträchtigt).
Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Kläger sich auch das schuldhafte Versäumen der Frist durch seinen Rechtsanwalt zurechnen lassen muss. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist in diesem Fall nicht möglich (BAG – Az. 2 AZR 472/08).
Achtung!
Unter Umständen besteht dann aber ein Regressanspruch gegen den Anwalt!
Wird die Frist verschuldet versäumt, so wird die Kündigung als wirksam behandelt, § 7 KSchG.
Ein gesetzlich festgelegter Anspruch auf Abfindung besteht nur für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung, § 1a Abs. 1 KSchG.
Achtung!
Darüber hinaus ist entgegen einer weitläufig verbreiteten Annahme eine Abfindung für den Arbeitnehmer gesetzlich nicht vorgesehen.
Dennoch ist der Kündigungsschutzprozess stark auf eine gütliche Streitbeilegung ausgelegt: Das Arbeitsverhältnis wird als beendet angesehen und der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug eine Abfindung. Damit sind die Aussichten auf die Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess trotzdem gut.
Beachte:
Die Höhe der Abfindung richtet sich vor allem nach den Erfolgsaussichten der Klage, sowie der Beschäftigungsdauer und dem Verdienst des Arbeitnehmers.
Gewinnt der Kläger den Kündigungsschutzprozess, bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Es besteht also noch fort und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht nur weiterbeschäftigen, sondern er muss bei Vorliegen bestimmter, gesetzlich definierter Voraussetzungen auch für den zurückliegenden Zeitraum Vergütung nachzahlen, § 11 KSchG.
Dieser Annahmeverzugslohnanspruch kann jedoch zu kürzen sein, wenn Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, § 11 Nr. 2 KSchG. Hierzu hat das BAG jüngst entschieden, dass dem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer zusteht, um dessen böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs besser beurteilen und erforderlichenfalls auch beweisen zu können. Für Arbeitgeber wird es dadurch einfacher, die Höhe der Annahmeverzugslohnansprüche zumindest zu begrenzen.
Beachte:
Der Arbeitnehmer muss also dem Arbeitgeber die ihm von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung mitteilen. Grundlage ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
Nicht unwahrscheinlich ist es, dass das Vertrauensverhältnis und somit die Basis für ein förderliches Zusammenarbeiten zwischen den Parteien durch den Kündigungsschutzprozess so stark beeinträchtigt wurde, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entweder der einen oder der anderen Seite nicht zugemutet werden kann.
In beiden Fällen setzt das Arbeitsgericht für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt fest, an dem es bei wirksamer Kündigung geendet hätte. Auf Antrag des Klägers kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis deshalb auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Auch auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht das Arbeitsverhältnis beenden, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine betriebsdienliche Zusammenarbeit fortgesetzt werden kann.
Hat der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden, so kann er innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils mittels einer Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses verweigern. In diesem Fall hat er keine Schadensersatzforderungen oder andere Nachteile zu befürchten.
Schon gewusst? Die Weiterleitung betrieblicher E-Mails – Grund für Kündigung!
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzten sich aus den Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Deren Höhe richtet sich wiederum nach dem Streitwert richtet. Dieser ergibt sich bei der Kündigungsschutzklage in der Regel aus drei Bruttomonatsgehältern.
Beispiel:
Herr Müller verdient 3.000 Euro Brutto und möchte Kündigungsschutzklage ergeben. Der Streitwert liegt damit bei 9.000 Euro
Anders als vor anderen Gerichten besteht vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz keine Kostenerstattungspflicht. Das heißt, dass jede Partei ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses selbst zu tragen hat. Diese Regelung dient dem Arbeitnehmerschutz und soll verhindern, dass der Arbeitnehmer bei einem verlorenen Prozess die Anwaltsgebühren des Arbeitgebers tragen muss.
Beachte:
Wem die finanziellen Mittel für einen Kündigungsschutzprozess fehlen, der kann eine (Teil-) Finanzierung durch Prozesskostenhilfe beantragen!.
Die Gerichtskosten müssen außerdem erst nach Beendigung des Prozesses gezahlt werden. Ein Vorschuss ist also nicht erforderlich.
Schon gewusst? Zur Beweislastverteilung bei krankheitsbedingter Kündigung!
Es ist empfehlenswert, sich für eine Kündigungsschutzklage an einen, auf das Arbeitsrecht spezialisierten, Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann die Erfolgsaussichten der Klage und die damit verbundene Höhe einer möglichen Abfindung am besten einschätzen und beurteilen, ob sich die Erhebung einer Klage im konkreten Fall lohnt.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Rechtsberatung in Essen zur Seite.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kündigungsschutz haben, wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Steuerberater und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Essen