Ob es um das Abschleppen eines geparkten Fahrzeugs oder die Entfernung eines umgestürzten Baumes geht – nicht selten werden nach dem Einschreiten von Behörden Privatpersonen als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Wann dies rechtmäßig ist und wie Sie sich gegen unberechtigte Inanspruchnahmen wehren können, haben wir für Sie zusammengestellt!
Ob Polizei, Feuerwehr oder Ordnungsamt – im rechtstechnischen Sinne handelt es sich bei vielen öffentlichen Einrichtungen um Behörden.
Die Behörden können gegenüber dem Bürger in unterschiedlichen Funktionen tätig werden.
Beispiel:
Das Ordnungsamt lässt ein im absoluten Halteverbot behindern geparktes Fahrzeug abschleppen.
Die Feuerwehr entfernt einen einsturzgefährdeten Baum von einem Privatgelände.
Die genannten Beispiele haben dabei eine Gemeinsamkeit: Sie alle ersetzen Handlungen, die eigentlich der Bürger hätte vornehmen müssen. Man spricht insoweit von einer Ersatzvornahme.
Häufig soll dabei im Anschluss an die Tätigkeit der eigentliche Verpflichtete bezüglich der Kosten in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
Das Ordnungsamt stellt den Abschleppvorgang sowie eine Verwaltungsgebühr für den Abschleppvorgang in Rechnung.
Ob der Bürger tatsächlich zur Kostentragung verpflichtet ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Insbesondere ist darauf abzustellen, ob die von der Behörde vorgenommene Ersatzvornahme rechtmäßig war.
Beispiel:
Das Ordnungsamt stellt mobile Halteverbotsschilder auf und lässt wenige Minuten später die nunmehr im Halteverbot geparkten Autos abschleppen.
Die Maßnahme ist rechtswidrig, da die Halter keine ausreichende Zeit hatten, die Halteverbotsschilder wahrzunehmen und ihre PKW wegzusetzen. Sie sind nicht zur Kostentragung verpflichtet.
Darüber hinaus kann auch die Höhe der Kosten zu beanstanden sein. So sind Behörden nach §§ 8, 19 ff. Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ("VO VwVG NRW") nur berechtigt, tatsächlich angefallene Kosten und Auslagen sowie unter Umständen eine Verwaltungsgebühr geltend zu machen.
Auch nach einer bereits erfolgten Ersatzvornahme kann es sich lohnen, den ergangenen Kostenbescheid dem Grunde sowie der Art und Höhe der ausgewiesenen Kosten nach überprüfen zu lassen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!
Bei weiteren Fragen zum Thema Verwaltungsrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht in Essen