Freispruch im Strafverfahren: Wer trägt die Anwaltskosten?

30. Oktober 2020
Geschrieben von: Henrik Noszka

Nicht selten stellt sich im Rahmen eines Strafverfahrens heraus, dass der Beschuldigte die Tat nicht begangen hat (oder dass ihm diese nicht nachgewiesen werden kann). In der Regel sind zu diesem Zeitpunkt aber schon Kosten für den Betroffenen entstanden. Daher stellt sich die Frage: Wer trägt bei einem Freispruch die Kosten für einen Rechtsanwalt?

Kostenerstattung durch die Landeskasse

Wenn im Strafverfahren ein Freispruch erfolgt, hat die Landeskasse die Kosten des Rechtsanwaltes (, d.h. des Verteidigers) des Angeklagten zu erstatten. Dahinter steht folgender Gedanke: der Betroffene ist zu Unrecht mit einem Strafverfahren überzogen worden. In diesem Fall soll der Staat auch für die Anwaltskosten geradestehen müssen.

Bei einer Einstellung des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Erstattung der notwendigen Auslagen. Im Falle einer Verurteilung trägt der Verurteilte seine notwendigen Auslagen selbst.

Zu den von der Staatskasse gem. § 467 Abs. 1 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen im Falle eines Freispruchs gehören gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO (also im Zivilrechtsstreit) zu erstatten sind.

Welche Kosten werden erstattet?

Grundsätzlich steht dem Freigesprochenen somit die Erstattung derjenigen Kosten zu, die sein Wahlverteidiger ihm gegenüber geltend machen kann.

Achtung!

Dies gilt nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren, nicht des vereinbarten Honorars! Letzteres bekommt der Betroffene nicht erstattet.

Besonderheiten beim "auswärtigen" Verteidiger

Inwieweit Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines „auswärtigen“, d.h. nicht am Gerichtsort ansässigen, Verteidigers im Falle des Freispruchs des Angeklagten von der Staatskasse erstattet werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. 

Im Kern ist dabei darauf abzustellen, ob die Hinzuziehung eines nicht am Ort des Prozesses wohnenden Verteidigers „notwendig“ war. Es muss also argumentiert werden, warum es gerade der beauftragte Verteidiger als „Anwalt des Vertrauens“ des Angeklagten sein musste, und nicht ein beliebiger Anwalt vor Ort.

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Der Pflichtverteidiger

Die Auslagen eines als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwaltes sind hingegen immer erstattungsfähig. Denn die Auswahl des Pflichtverteidigers erfolgt durch das Gericht.

Die Prüfung, welcher Verteidiger nach § 142 Abs. 1 S.1 StPO ausgewählt wird, umfasst auch die Frage, ob die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers erforderlich ist. Dementsprechend sind in diesem Fall grundsätzlich auch diejenigen Merkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der bestellte Verteidiger seinen Kanzleisitz oder auch seinen Wohnsitz nicht am Ort des Gerichtes hat, bei dem verhandelt wird.

Beachte: Einen Pflichtverteidiger wird das Gericht aber nur dann beiordnen, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. wenn Untersuchungshaft angeordnet wird).

Bei weiteren Fragen zum Thema Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

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