Anspruch auf Freischaltung eines Mobiltelefons

27. November 2017
Geschrieben von: Dominik Nowak

Wer ein gesperrtes Mobiltelefon findet, hat gegen den Hersteller keinen Anspruch auf die Freischaltung des Handys. So entschied es zumindest das AG München mit Urteil vom 24.07.2017.

Eigentumserwerb im bestehenden Zustand

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 2016 ein iPhone gefunden und dieses im Fundbüro abgegeben. Nachdem sich der Verlierer des Mobiltelefons dort nicht innerhalb der 6-Monats-Frist meldete, erwarb der Finder kraft Gesetz Eigentum an dem Handy.

§ 937 BGB
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. […]

§ 90 BGB
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Leider war das iphone, das der Kläger gefunden hatte, gesperrt und konnte vom Kläger auch nach Rücksetzung auf die Werkseinstellungen nicht freigeschaltet / aktiviert werden. Ohne dies war das Telefon, das Eigentum des Klägers geworden war, für den Kläger jedoch nicht nutzbar. Aus diesem Grund verlangte er die Freischaltung des gesperrten Mobiltelefons bei dem Support-Service des Herstellers. Dieser weigerte sich jedoch, ohne Angabe von Gründen, das Handy freizuschalten, sodass der Kläger im gerichtlichen Verfahren gegen den Hersteller vorging.
Nach Ansicht des AG München weigerte sich der Hersteller jedoch zu Recht das Telefon nicht freizuschalten. Es begründete seine Ansicht damit, dass der Finder einer Sache das Eigentum an dieser lediglich „ex nunc“ erwirbt. Das bedeutet, dass der Finder die Sache in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Monats-Frist bestehenden Zustand, erwirbt. Dies war vorliegend ein gesperrtes und damit für den Finder nicht nutzbares iPhone, sodass auch kein Anspruch auf Freischaltung bestünde.

Datenschutzrechtliche Bedenken bei Freischaltung

Eine Freischaltung des gefundenen Handys wäre zudem problematisch, da so ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Mobiltelefon befindliche persönlichen Daten des ursprünglichen Eigentümers ermöglicht werden würde. Ein solcher Zugriff soll durch die eingerichtete Sperrung jedoch gerade verhindert werden und bereite erhebliche „datenschutzrechtliche Bedenken“, so die Richterin. Im entschiedenen Fall wäre dies von großer Bedeutung, da nicht geklärt sei, unter welchen Umständen das Handy dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist.

Eigentum ohne Nutzensmöglichkeit

Für den Kläger hat das so erworbende Mobiltelefon im Ergebnis keinen Nutzen. Die z.B. bei iphones, aber auch bei anderen Herstellern, automatisch gesetzte Aktivierungssperre soll Diebstähle weniger reizvoll machen und lässt sich in der Regel nur mittels der bei Anmeldung verwendeten ID und dem zugehörigen Passwort deaktivieren. Ansonsten bleibt das Handy unbenutzbar, auch wenn das Mobiltelefon zurückgesetzt wird.

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