Eine Flugreise ist mit erheblichen Kosten verbunden, die teilweise nicht auf den ersten Blick bei der Buchung des Tickets erkennbar sind. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wie viel Transparenz gegenüber Verbrauchern als Mindestmaß erforderlich sein soll.
Konkret ging es um ein vom Bundesverband der Verbraucherzentralen eingeleitetes Verfahren, dass sich gegen den Veranstalter Travel24 richtete. Dieser hatte im Internet mit einer kostenlosen Kreditkarte geworben. Wählten Verbraucher ein anderes Zahlungsmittel, wurde eine zusätzliche „Servicegebühr“ in Höhe von 40 Euro für die Bezahlung erhoben.
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Überdies wurde der Kunde während des Buchungsvorgangs nicht darauf hingewiesen, dass im Flugpreis kein Freigepäck enthalten war.
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Hierin sahen die Verbraucherzentralen ein unzulässiges Vorgehen gegenüber Verbrauchern und wandten sich zur Klärung an die Zivilgerichte – mit Erfolg.
Dieser Praxis erteilten die Karlsruher Richter nun eine Absage und urteilten, es handle sich für eine gegenüber Verbraucher*innen unzulässige Gebührenerhebung. Auch müssten Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wenn im Ticketpreis kein Freigepäck enthalten sei. So führten sie aus:
„Aus Sicht des Kunden ist in erster Linie der ausgewiesene Gesamtpreis von Bedeutung."
Auf die konkrete Zusammensetzung dieses Preises soll es demgegenüber regelmäßig gerade nicht ankommen.
Nach Auffassung des BGH müssen Verbraucher bereits im Buchungsvorgang auf die zusätzlich anfallenden Gepäckgebühren sowie deren voraussichtliche Höhe hingewiesen werden, um eine effektive Vergleichbarkeit von Preisen zu gewährleisten.
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Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht erneut die hohen Anforderungen, die an Online-Buchungen und Click-Through-Portale zu stellen sind. Zugleich stärkt sie erneut die Verbraucherrechte im Bereich Flugreisen.
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