Fluggastrechte sind ein häufiger Gegenstand der Beiträge auf diesem Blog. Auch weil viele Betroffen sind und sich Airlines mit allen erdenklichen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen. Nun hat das Landgericht Lübeck entschieden, dass wenn es zu Verspätungen kommt, weil wetterbedingt Kerosinmangel herrscht, die Fluggesellschaft trotzdem zahlen muss (Az.: 14 S 33/23).
Kunden eines Flugunternehmens haben im Falle von Verspätungen oder Annullierungen grundsätzlich Ansprüche auf eine geldwerte Pauschale, Hotelunterkunft und ausreichend Verpflegung während der Wartezeit. Die Ansprüche werden schon dann ausgelöst, wenn ein Flug mit mehr als zwei Stunden Verspätung sein Ziel erreicht.
Erfahren Sie hier mehr zu den genauen Voraussetzungen der Ansprüche und der Höhe der Entschädigung: Ansprüche bei Flugverpätung und Flugausfällen!
Airlines müssen mit schlechtem Wetter rechnen, so das Landgericht. Es führte aus:
„In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass „widrige Wetterbedingungen“ nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, sondern erforderlich ist, dass sie aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen.„
Die Berufung auf schlechtes Wetter reiche also nicht. Vielmehr müsse die Airline darlegen, dass die Bedingungen besonders außergewöhnlich waren, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte.
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Auch wenn das schlechte Wetter zu Umleitungen führt und wegen der Umleitungen ein Kerosinmangel entsteht, gelte das oben Ausgeführte. Die Airline habe grundsätzlich dafür zu sorgen, das genügend Treibstoff vorhanden ist.
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Die Entscheidung legt zum wiederholten Male dar, dass Fluggesellschaften jede Anstrengung auf sich nehmen, um Entschädiugngsansprüche abzuwehren. Oftmals hilft nur die Klage weiter für Reisende, die aber häufig erfolgreich ist.