Flugausfälle und -verspätungen sind ein Ärgernis, mit dem viele Reisende zu kämpfen haben. Jedoch stehen Betroffenen gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung bei stark verspäteten oder annullierten Flüge Betreuungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro pro Passagier zu. Aber bei welchem Gericht ist die Entschädigung einzuklagen?
Immer wieder kommt es bei Flugreisen zu Verspätungen, Stornierungen und Änderungen der Reisezeiten. Insbesondere bei Umsteigeverbindungen kann dies dazu führen, dass auch ein Anschlussflug verpasst wird.
Die Rechte betroffener Passagiere sind in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Die Fluggastrechteverordnung ist dabei unabhängig vom Hauptsitz der ausführenden Fluggesellschaft auf alle Flüge anwendbar, die innerhalb der EU starten. Außerdem ist sie auf Flüge aus Drittstaaten anwendbar, deren Ziel innerhalb der EU liegt und die durch ein Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz in der EU durchgeführt werden.
Beispiele:
Die FluggastrechteVO ist anwendbar auf Ihren Flug von Dublin nach Düsseldorf oder von Frankfurt nach Dubai.
Auf Ihren Flug von Dubai zurück nach Frankfurt ist sie anwendbar, wenn dieser durch die deutsche Fluggesellschaft ‚Lufthansa‘ durchgeführt wird.
Die FluggastrechteVO ist nicht anwendbar, wenn der Flug von Dubai nach Frankfurt durch die Airline ‚Emirates‘ durchgeführt wird.
Die entsprechenden Ansprüche müssen dabei vom jeweiligen Passagier gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Reagiert diese nicht, bleibt häufig nur die Klage.
Der Europäische Gerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, welches Gericht bei Umsteigeverbindungen für eine solche Klage zuständig ist.
Schon gewusst? Altersgrenze für Betriebsrente zulässig!
Demnach soll die entsprechende Klage jeweils am Erfüllungsort erhoben werden. Nach Ansicht der Luxemburger Richter ist dies jeweils das Gericht am Abflugort des verspäteten Flugzeugs.
Beispiel:
Ein Flug von Düsseldorf nach Dubai über Frankfurt. Wird der Fernflug in Frankfurt aufgrund einer Verspätung in Düsseldorf verpasst, ist für den Entschädigungsanspruch das Düsseldorfer Amts- oder Landgericht zuständig.
Dabei stellten die Richter insbesondere darauf ab, dass jeweils am ursprünglichen Abflugort des verspäteten Fluges die hauptsächliche Dienstleistung erbracht werde. Etwas anderes könne sich jedoch im Einzelfall etwa aus allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen eines Luftbeförderungsvertrages ergeben.
Das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes schafft weitere Rechtssicherheit im Umgang mit der europäischen Fluggastrechteverordnung.
Schon gewusst? Haftung der Bank bei verlorener EC Karte
Bei weiteren Fragen zum Thema Reiserecht oder allgemeinen rechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und allgemeines Zivilrecht in Essen