Flugausfälle und -Verspätungen sind ein Ärgernis, mit dem viele Reisende zu kämpfen haben. Jedoch stehen Betroffenen gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung bei stark verspäteten oder annullierten Flüge Betreuungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro pro Passagier zu. Darüber hinaus kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt lag die Klage zweier Frauen zugrunde. Diese hatten am Tag ihres Abfluges lange Wartezeiten an den Sicherheitskontrollen der Bundespolizei warten müssen. In der Folge hatten sie ihren Flug verpasst.
Die Passagierinnen verlangten von der Bundesrepublik den Ersatz der Kosten für zusätzliche Tickets und Übernachtungen. Diese Ansicht bestätigten nun auch die Frankfurter Richter.
So urteilte das Oberlandesgericht, den Frauen stünde ein entsprechender Anspruch zu, da sie sich an die zeitlichen Vorgaben gehalten hätten. So waren sie bereits knapp drei Stunden vor Abflug am Flughafen; empfohlen waren sogar lediglich zwei Stunden. Für die Verzögerung waren dann die langen Wartezeiten an den von der Bundespolizei organisierten Passagierkontrollen.
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Der Anspruch der Klägerinnen stütze sich dabei auf den Aufopferungsgedanken und einen enteignenden Eingriff, so das Frankfurter Oberlandesgericht. Die eigentlich rechtmäßige Maßnahme in Form der Passagierkontrollen habe hier unmittelbar auf die Betroffenen eingewirkt und zu einem Sonderopfer geführt, dass die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreite.
Die Frauen haben wegen langer Wartezeiten ihren Flug verpasst. Ein Fluggast müsse sich nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern dürfe sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten, erklärte das OLG. Diese lautete hier, zwei Stunden vor Abflug am Flughafen zu sein – was die Frauen erfüllten.
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Die Bundesrepublik muss ihnen nun die entstandenen Mehrkosten ersetzen.
Das aktuelle Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt stärkt die Rechte von Fluggästen auch außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Fluggastrechteverordnung. Betroffenen Passagieren kann so auch bei überlangen Wartezeiten bei Kontrollen ein Schadensersatzanspruch zustehen.
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