Firmenwagen für den Ehegatten

Geschrieben von: Kristina Grohs

Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag sei daher steuerlich nicht anzuerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.10.2018 entschieden. 

Sachverhalt

Der gewerblich tätige Kläger beschäftigte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sogenannten 1%-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer Pkw-Überlassung im Rahmen eines solchen "Minijobs" einem Fremdvergleich nicht standhalte. 

Fremdunübliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses

Auch der BFH ging von einer fremdunüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus. Auch Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssten denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Dies gelte für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung. Danach hielt der BFH jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden "Minijobber" für ausgeschlossen.

Firmenwagen muss sich lohnen

Im Regelfall sei ein Arbeitgeber nur dann bereit einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (unter anderem Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden.

Bei einem Minijob steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne.

Der BFH sah es insoweit als unerheblich an, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war.

Fazit

Um zu vermeiden, dass sich der Firmenwagen wirtschaftlich nicht lohnt, kann der Arbeitgeber z.B. Privatkilometer-Begrenzungen und/oder Zuzahlungen (z.B. Kilometerpauschalen) des Arbeitnehmers festlegen. Wird so vorgegangen, kann u.U. auch ein Firmenwagen für einen Minijobber steuerlich anerkannt werden. Allerdings wird dann wohl der Zweck, aus dem Privatauto als "Schein-Firmenwagen" steuerliche Vorteile zu ziehen, nicht mehr erreicht werden können.  

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