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Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge

Geschrieben von: Kira Dahlmann
Arbeitnehmer in Deutschland haben einen Anspruch auf die Bildung einer betrieblichen Altersvorsorge. Die Finanzierung der späteren Betriebsrente kann dabei auf unterschiedlichen Wegen erfolgen.

Betriebliche Altersvorsorge

Das deutsche Rentensystem baut auf einem ‚Drei-Säulen-Modell‘ auf. Die finanzielle Absicherung im Alter soll so durch
  1. die gesetzliche Rente,
  2. die private Altersvorsorge und
  3. ggf. eine betriebliche Altersvorsorge erfolgen.
Unter betrieblicher Altersvorsorge versteht man den Aufbau einer Zusatzrente über den Arbeitgeber.

Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Anspruch auf den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge.
§ 1 a BetrAVG (1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt…

Beitragstragung

Die Beiträge können grundsätzlich auf unterschiedlichen Wegen finanziert werden. Möglich ist die
  • Übernahme der Beiträge nur durch den Arbeitgeber,
  • Übernahme der Beiträge nur durch den Arbeitnehmer sowie
  • Anteilige Übernahme der Beiträge durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Seit 2019 sind Arbeitgeber nun sogar verpflichtet, sich anteilig an der Bildung einer betrieblichen Altersvorsorge zu beteiligen.

Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung

Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung, den sie gegenüber ihrem Arbeitgeber einfordern können. Dabei wird maximal ein Betrag von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG für den Aufbau der Betriebsrente eingesetzt. In 2020 entspricht dies 552€, die monatlich steuerfrei für die betriebliche Altersvorsorge genutzt werden können. Sozialversicherungsfrei sind 2020 bis zu 276€ monatlich.

Geringe Steuer- und Sozialversicherungslast

Da die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Bruttogehalt abgezogen werden, ist ein entsprechend geringerer Betrag zu versteuern und sozialversicherungspflichtig.

Arbeitgeber muss sich beteiligen

Seit dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber überdies sogar verpflichtet, sich an der Entgeltumwandlung zu beteiligen, § 1 BetrAVG. Hintergrund ist, dass auch der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Sozialabgaben spart.

Mindestens 15 %

So muss er den Aufbau der Betriebsrente mit mindestens 15% des umgewandelten Gehalts unterstützen.
§ 1 BetrAVG (1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Zunächst gilt diese Regelung nur für ab dem 01.01.2019 abgeschlossen Entgeltumwandlungsverträge. Ab 2022 wird die Regelung jedoch auch auf bereits bestehende Vereinbarungen ausgeweitet werden.

Fazit

Die betriebliche Altersvorsorge kann eine lohnenswerte Alternative zu anderen Anlagemöglichkeiten darstellen. Von staatlicher Seite wird sie durch Begünstigungen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gefördert. Seit dem 01.01.2019 muss auch der Arbeitgeber sich verpflichten am Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge beteiligen.

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