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Kein Verfall: Ferrari behält „Testarossa“

8. Juli 2025
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Ferrari hat einen wichtigen Sieg im Markenrecht errungen: Das Gericht der Europäischen Union entschied am 2. Juli 2025 (Az. T‑1103/23 und T‑1104/23), dass der italienische Sportwagenhersteller seine traditionsreiche Marke „Testarossa“ behalten darf – obwohl seit Jahrzehnten keine neuen Fahrzeuge unter diesem Namen mehr produziert wurden.

Hintergrund: Angriff auf legendäres Modell

Die berühmte Modellreihe „Testarossa“ wurde von Ferrari zwischen 1984 und 1996 produziert. Danach stellte das Unternehmen keine Neufahrzeuge dieses Typs mehr her. Ein deutscher Modellautohersteller hatte daraufhin beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) beantragt, die Markenrechte löschen zu lassen. Seine Begründung: Ferrari habe die Marke nicht mehr „ernsthaft benutzt“, wie es Art. 18 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV) vorschreibt.

Das EUIPO gab dem Antrag statt und erklärte die Marke für verfallen – Ferrari klagte.

Entscheidung des Gerichts: Nutzung reicht aus

Der EuG hob diese Entscheidung nun auf. Es stellte klar: Eine „ernsthafte Benutzung“ der Marke liegt auch dann vor, wenn Ferrari keine neuen Testarossa-Modelle mehr herstellt, aber:

  • über autorisierte Händler gebrauchte Fahrzeuge weiterveräußert werden,
  • Ersatzteile, Reparaturen und Zubehör unter dem Markennamen angeboten werden, 
  • die Marke durch die Ausstellung von Echtheitszertifikaten gestützt und gepflegt wird.

Die Nutzung sei ausreichend, um die wirtschaftliche Funktion der Marke aufrechtzuerhalten — nämlich deren Herkunftsfunktion als Hinweis auf den Hersteller. Auch die Lizenzierung von Miniaturmodellen kam Bedeutung zu, sofern Ferrari dieser Nutzung zugestimmt hatte.

Markenschutz auch im Zweitmarkt

Besonders relevant ist das Urteil, weil es den Markenschutz auf langlebige und hochpreisige Produkte wie Sammlerfahrzeuge ausdehnt. Der Schutz einer Marke hängt nicht allein davon ab, ob noch neue Produkte unter dem Namen hergestellt werden. Entscheidend sei vielmehr, ob die Marke weiterhin aktiv genutzt wird – etwa durch Wartung, Ersatzteile oder Weiterverkäufe im Originalzustand.

Marke am Leben halten

Der Fall berührt auch grundlegende Fragen zur Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher Nutzung und Markenpflege. Ferrari habe laut Gericht nicht nur die „Marke am Leben gehalten“, sondern auch bewusst Maßnahmen ergriffen, um deren Ruf und Wiedererkennbarkeit zu erhalten. Die Marke „Testarossa“ bleibe damit als Teil der Markenidentität Ferraris geschützt.

Fazit

Das Urteil des EuG stärkt traditionsreiche Marken wie Ferrari, deren Produkte aufgrund ihrer Exklusivität und Langlebigkeit auch Jahrzehnte nach Produktionsende noch einen bedeutenden Marktwert haben. Wer seine Marke durch gezielte Nachnutzung, Ersatzteile und sekundäre Vertriebswege pflegt, kann sich weiterhin auf den Schutz der Unionsmarke verlassen – auch ohne laufende Serienfertigung.

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